Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

10 Zweiter Abschnitt. 
Auf Kündigung oder auf Probe angestellte Beamte können 
durch ausdrücklichen Vorbehalt in der Anstellungsurkunde 
von der Verpflichtung, lübeckische Staatsangehörige zu werden, 
entbunden werden (vgl. Abs. 1 des $ 9 des Reichsges. a. E.). 
Über die Naturalisation von Ausländern enthält die Ver- 
ordnung vom 28. November 1570, die Ausführung des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Ver- 
lust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betreffend, besondere 
Vorschriften. Nach $ 3 dieser Verordnung haben Ausländer, 
die im lübeckischen Freistaate naturalisiert werden wollen, 
vor der Erteilung der Naturalisationsurkunde nachzuweisen, 
daß sie aus dem Staatsverbande, dem sie bisher angehört 
haben, entlassen sind; der Senat kann von dieser Vorschrift 
Befreiung gewähren. Vor der Erteilung der Naturalisations- 
urkunde an Ausländer ist, sofern der Nachsuchende in der 
Stadt Lübeck oder deren Vorstädten sich niederlassen will, 
das städtische Armenkollegium, sofern dagegen der Nach- 
suchende in einer ländlichen Gemeinde oder in Travemünde 
sich niederlassen will, der Gemeindevorstand des Nieder- 
lassungsortes mit seiner Erklärung zu hören. ($ 2 der V.O.) 
8 4. 
2. Das Bürgerrecht. 
An der Unterscheidung eines besonderen Bürgerrechts 
von der Staatsangehörigkeit hat Lübeck ebenso wie Bremen 
und Hamburg bis auf den heutigen Tag festgehalten; nur wer 
sich im Besitz des ersteren befindet, hat die Möglichkeit an 
den staatsbürgerlichen Rechten teilzunehmen und kann zur 
Übernahme der mit ihnen verbundenen Pflichten herangezogen 
werden *). 
Über die Stellung der Bürger bestimmt die Verfassung 
selbst nur in Art. 3, daß Bürger des lübeckischen Freistaates 
diejenigen sind, die den Staatsbürgereid geleistet und das er- 
worbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. Die näheren 
Vorschriften über den Erwerb und den Verlust des Bürger- 
rechts finden sich in einem besonderen Gesetze, das lübeckische 
*) Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1902, das 
lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend.
	        
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