Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 13 
keit zu den Verwaltungsbehörden *). Diesem letzten Rechte 
entspricht die einzige erwähnenswerte besondere Pflicht der 
Bürger: nach Art. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1860, die 
Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffentlicher 
bürgerlicher Anstellungen betrefiend, in der Fassung des Nach- 
trages vom 9. August 1905 sind alle Bürger des lübeckischen 
Freistaates, mit Ausnahme der gemäß Art. 21 der Verfassung 
(siehe unten S. 29) von der Ausübung des Wahlrechts zur 
Bürgerschaft ausgeschlossenen, zur Mitbedienung öffentlicher 
Verwaltungsbehörden, zur Teilnahme an Geheimkommissionen 
(siehe unten S. 48ff.) und anderen gemeinschaftlichen Kom- 
missionen des Senates und der Bürgerschaft (siehe unten 
S. 50£.), sowie an den Vorsteherschaften der öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten (siehe unten S. 127) nicht nur wählbar, 
sondern auch in der Regel verpflichtet, den sie treffenden 
Wahlen Folge zu leisten**). Wer, ohne von dieser Verpflich- 
tung ausgenommen zu sein oder auf sein Gesuch Befreiung 
erhalten zu haben, den Antritt oder die Fortführung eines 
Amtes beharrlich verweigert, verfällt nach Art. 4 in eine 
vom Senate auszusprechende, erforderlichenfalls von den Ge- 
richten beizutreibende Geldstrafe ***). 
Die Annahme zum Staatsbürger erfolgt durch das Stadt- 
und Landamt. Wer zum Staatsbürger angenommen ist, muß, 
bevor er die Rechte eines Bürgers ausüben darf, vor dem 
Senate den Bürgereid leisten. 
Das Staatsbürgerrecht erlischt durch Verlust der Staats- 
angehörigkeit, durch die Aberkennung der Fähigkeit zur Be- 
*) Nach der früheren Fassung des Art. 1 der Verordnung 
vom 18. Juni 1860 (siehe im Text) war die Berechtigung zur 
Teilnahme an den Wahlen zur Bürgerschaft erforderlich; durch 
Nachtrag vom 9. August 1905 ist diese Beschränkung beseitigt; 
ausgeschlossen sind nur diejenigen, die gemäß Art. 21 der 
Verfassung wegen Eröffnung des Konkurses über ihr Ver- 
mögen oder aus ähnlichen Gründen (siehe unten S. 29) von 
der Ausübung des Wahlrechts zur Bürgerschaft ausgeschlossen 
sind; über den praktischen Erfolg dieser Anderung vgl. unten 
S. 48 Anm.**). 
**) Uber Ausnahmen und Befreiungen vgl. die Art. 2 
und 3 der. Verordnung. 
***) Uber deren Höhe und Verwendung vgl. Art. 4 der V.O,
	        
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