14 Dritter Abschnitt.
kleidung öffentlicher Ämter und durch die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte. Nicht also durch den Wegfall der
sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts,
was deshalb unbedenklich ist, weil, wie schon oben S. 12 an-
gedeutet und unten näher auszuführen ist, der Besitz des
Bürgerrechts allein noch nicht zur Wahl zur Bürgerschaft
berechtigt.
Neben denjenigen, die das Bürgerrecht nach Maßgabe der
eben erörterten Bestimmungen erworben haben, kennen die
Gesetze noch Ehrenbürger*. Die Verleihung des Ehren-
bürgerrechtes erfolgt durch Beschluß des Senates, der her-
kömmlich von diesem Beschlusse der Bürgerschaft Mitteilung
macht **),
Dritter Abschnitt.
Die Organisation des Staates.
Erstes Kapitel. Der Senat.
8 5.
1. Die Stellung des Senates.
Der Senat ist ein nach der jetzigen Verfassung aus 14 Mit-
gliedern bestehendes Kollegium, dessen Stellung bereits oben
S. 7f. kurz angedeutet ist. War er in älterer Zeit in der
Verwaltung der inneren und äußeren Angelegenheiten des
Staates völlig unbeschränkt, so ist dies im Laufe der Zeiten,
wie oben S. 1ff. gezeigt, allmählich anders geworden. Auf
der einen Seite ging die unmittelbare Leitung wichtiger Zweige
der Verwaltung auf Behörden über, die aus Senatoren und
bürgerlichen Deputierten bestehen, auf der anderen Seite
*, Vgl. Art. 20 des Gesetzes über das Staatsbürgerrecht
und $ 3 des Einkommenstenergesetzes.
**) Vgl. Senatsdekret vom 9. April 1898 über die Ver-
leihung des Ehrenbürgerrechtes an den Generalobersten Grafen
Waldersee, der Bürgerschaft mitgeteilt am 12. April 1898.