Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

30 Dritter Abschnitt. 
gleiche Stimmenzahl erhalten, so wird zunächst versucht, die 
Stimmengleichheit durch Wiederholung der Abstimmung zu be- 
seitigen ; mißlingt dies, so werden aus sämtlichen Teilnehmern an 
der Wahlhandlung fünf Obmänner ausgelost, die inein besonderes 
Zimmer treten und dort nach Stimmenmehrheit zu entscheiden 
haben, wer vonden Vorgeschlagenen, auf die die gleiche Stimmen- 
zahl gefallen ist, von der Wahlliste wegzulassen ist, worauf 
über die auf ihr verbleibenden Personen von neuem abgestimmt 
wird. Ergibt sich Stimmengleichheit für zwei auf der Wahl- 
liste verbliebene Personen und ist auch diese Stimmengleich- 
heit durch nochmalige Abstimmung nicht zu beseitigen, so 
werden ebenfalls fünf Obmänner gewählt, die sich nach 
Stimmenmehrheit über einen der beiden Vorgeschlagenen zu 
einigen haben. Der von ihnen Genannte wird darauf durch 
den Bürgermeister für gewählt erklärt. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. 
Jede im Senate erledigte Stelle muß innerhalb vier Wochen 
wieder besetzt werden. Sind mehrere Stellen gleichzeitig er- 
ledigt, so sind die Wahlen an verschiedenen Tagen vor- 
zunehmen. Bei jeder Wahl ist das oben geschilderte Ver- 
fahren von neuem einzuleiten. In der nächsten nach der 
Wahl stattfindenden Versammlung des Senates wird das neu 
erwählte Mitglied in Gegenwart des Bürgerausschusses feierlich 
eingeführt und vereidigt. 
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3. Stellung der Senatsmitglieder. 
Die Mitglieder des Senates bekleiden ihr Amt lebens- 
länglich, sind aber berechtigt, jederzeit aus dem Senate aus- 
zutreten. Sie beziehen während ihrer Amtsführung die durch 
das Gesetz festgestellten Honorare (zurzeit Mk. 14000 für 
die aus dem Gelehrtenstande erwählten, Mk. 6000 für die 
übrigen, Mk. 2400 Entschädigung für Ehrenausgaben für den 
Bürgermeister). Die aus dem Gelehrtenstande erwählten Sena- 
toren dürfen kein Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige 
Genehmigung des Senates kein Nebenamt und keine Neben- 
beschäftigung, mit denen eine fortlaufende Vergütung ver- 
bunden ist, übernehmen. Die Genehmigung ist für diese
	        
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