Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

39 Dritter Abschnitt. 
tung gröblich verletzt. Überzeugt sich der Senat nach an- 
gestellter Prüfung und Anhörung des Beteiligten, daß dessen 
Austritt in Gemäßheit dieser Vorschriften geboten ist, so er- 
öffnet er ihm seinen dahingehenden Beschluß. Weigert der 
Beteiligte sich, diesem Ausspruche Folge zu leisten, so ver- 
weist der Senat die Sache zur gerichtlichen Entscheidung *). 
Die Tätigkeit der Senatoren teilt sich in diejenige, die 
sie als Mitglieder des Senates in diesem selbst ausüben, und 
in die ihnen als Vorsitzenden oder Mitgliedern der einzelnen 
Behörden obliegende. Ihre Stellung zum Senate in dieser 
letzteren Eigenschaft ist rechtlich dieselbe wie die der Be- 
hörden selbst (siehe oben S. 16). Im Senate kommt allen 
Mitgliedern in allen Angelegenheiten das gleiche Stimmrecht 
zu. Doch haben sich nach $ 12 Abs. 5 der vom Senate fest- 
gestellten Geschäftsordnung (jetzt vom 8. Juni 1906) bei Be- 
schlüssen über Anträge auf Abänderung oder Erlaß von Ver- 
fügungen, die von Behörden, in denen Senatsmitglieder den 
Vorsitz führen, getroffen oder unterlassen sind, die betreffen- 
den Senatsmitglieder der Abstimmung zu enthalten. 
Die Stellung der Senatsmitglieder wird von der Verfassung 
und anderen Gesetzen als „Amt“ bezeichnet; sie sind indes 
Beamte nur im allgemeinen staatsrechtlichen Sinne **), nicht 
in dem des lübeckischen Beamtenrechts. Insbesondere findet 
das Beamtengesetz auf sie keine Anwendung. Die Stellung 
eines Vorgesetzten gegenüber den Senatoren kommt nur dem 
Senate in seiner Gesamtheit, nicht etwa dem Bürgermeister zu. 
8 8. 
4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der 
Geschäfte. 
Der Senat wählt aus seiner Mitte alle zwei Jahre für 
die nächsten zwei Jahre einen Vorsitzenden, der während 
dieser seiner Amtsführung den Titel Bürgermeister führt, und 
zwar durch geheime Abstimmung nach unbedingter Stimmen- 
*), An welches Gericht, ist in dem vor dem Inkrafttreten 
des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen und seitdem nicht 
geänderten Gesetze nicht bestimmt. 
**) Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht 1907, S. 93 ft.
	        
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