24 Dritter Abschnitt.
Verfassung nur Vorschriften über deren Verteilung. Nach
Art. 16 findet die Verteilung der Geschäfte unter die Mit-
glieder des Senates (die Ratssetzung) alle zwei Jahre im An-
fange des Monats Dezember statt; sie tritt mit dem Anfang
des nächsten Jahres in Kraft. Es steht jedoch dem Senate
frei, bei außerordentlichen Veranlassungen auch in der Zwischen-
zeit Änderungen in der Verteilung der Geschäfte vorzunehmen ;
dies geschieht regelmäßig beim Eintritt eines neuen Mit-
gliedes in den Senat. Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl
des Bürgermeisters für die kommenden zwei Jahre. Sodann
treten der den Vorsitz führende Bürgermeister, der zu seinem
Amtsnachfolger Gewählte und drei vom Senate mit unbedingter
Stimmenmehrheit gewählte Senatoren zusammen und bestimmen,
nötigenfalls nach Stimmenmehrheit, die Verteilung der Ge-
schäfte und den Vorsitz in den einzelnen Behörden, worauf
die Ratssetzung in der nächsten Versammlung des Senates
verlesen und sofort öffentlich bekannt gemacht wird. Im
übrigen wird die Geschäftsbehandlung durch eine vom Senate,
zuletzt am 8. Juni 1906, festgestellte Geschäftsordnung und
durch das Herkommen geregelt. Danach versammelt sich der
Senat regelmäßig Mittwochs und Sonnabends, gewöhnlich um
12 Uhr mittags. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen
und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände.
Er erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der es erbeten ist,
kann selbst jedoch jederzeit das Wort nehmen. Er leitet die
Abstimmung und verkündet deren Ergebnis; dabei ist zu be-
merken, daß die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl
von Mitgliedern des Senates nicht vorgeschrieben ist. Der
Vorsitzende pflegt über den größten Teil der Verhandlungs-
gegenstände selbst zu referieren; doch steht ihm das Recht
zu, Referenten zu bestellen. Bei den Verhandlungen im Senate
hat ein Senator abzutreten, wenn Privatverhältnisse oder
Wahlen in Frage stehen, bei denen er oder seine Angehörigen
beteiligt sind. Der Abstimmung hat er sich außer in dem
oben S. 22 erwähnten Falle zu enthalten bei Beschlüssen in
Angelegenheiten von Anstalten, Vereinen oder Körperschaften,
deren Vorstand er in nicht amtlicher Eigenschaft angehört,
und bei Beschlüssen in Angelegenheiten einer Aktiengesell-
schaft, deren Vorstand oder Aufsichtsrat er angehört, aber