26 Dritter Abschnitt.
an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, in denen ihnen,
ebenso wie in den Kommissionen des Senates und den Be-
hörden, denen sie beigeordnet sind*), beratende Stimme zu-
steht. Sie können indes durch Beschluß des Senates einer
Kommission auch als vollberechtigte Mitglieder beigeordnet
werden und haben dann in ihr ebenso wie die übrigen Mit-
glieder entscheidende Stimme. Den Senatssekretären ist unter
Oberaufsicht des Bürgermeisters die Senatskanzlei mit ihren
Beamten und Hilfsarbeitern unterstellt.
Die Aufsicht über das Staatsarchiv ist unter der Ober-
aufsicht eines Senatsmitgliedes, des Direktors des Archivs,
einem Archivar übertragen. Er hat in Verhinderungsfällen
die Senatssekretäre zu vertreten, ebenso wie diese zu seiner
Vertretung verpflichtet sind.
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Vorbemerkung.
Die Bürgerschaft ist gemäß Art. 4 der Verfassung das-
jenige Organ des Staates, dem gemeinschaftlich mit dem
Senate die Staatsgewalt zusteht. Ihr gebührt indes eine Mit-
wirkung bei der Leitung der Staatsangelegenheiten nur, soweit
dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 18).
Ihre Mitglieder vertreten nicht ihre Wähler oder den Wahl-
bezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit aller
Staatsangehörigen; sie sind von keinerlei Weisung abhängig,
haben vielmehr lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das
Wohl des Staates fordert, zu folgen (Art. 25 der Verf.).
Die Bürgerschaft besteht aus hundertundzwanzig Mit-
gliedern (Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit teils in ihrer
Gesamtheit, teils durch einen Ausschuß aus (Art. 19).
*), Durch Rat und Bürgerschluß vom 26. März 1900 ist
der Senat allgemein ermächtigt worden, den Behörden Senats-
sekretäre mit beratender Stimme beizuordnen. In der Regel
geschieht dies bei der Baudeputation, der Oberschulbehörde
und der Zentralarmendeputation.