Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

26 Dritter Abschnitt. 
an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, in denen ihnen, 
ebenso wie in den Kommissionen des Senates und den Be- 
hörden, denen sie beigeordnet sind*), beratende Stimme zu- 
steht. Sie können indes durch Beschluß des Senates einer 
Kommission auch als vollberechtigte Mitglieder beigeordnet 
werden und haben dann in ihr ebenso wie die übrigen Mit- 
glieder entscheidende Stimme. Den Senatssekretären ist unter 
Oberaufsicht des Bürgermeisters die Senatskanzlei mit ihren 
Beamten und Hilfsarbeitern unterstellt. 
Die Aufsicht über das Staatsarchiv ist unter der Ober- 
aufsicht eines Senatsmitgliedes, des Direktors des Archivs, 
einem Archivar übertragen. Er hat in Verhinderungsfällen 
die Senatssekretäre zu vertreten, ebenso wie diese zu seiner 
Vertretung verpflichtet sind. 
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft. 
Vorbemerkung. 
Die Bürgerschaft ist gemäß Art. 4 der Verfassung das- 
jenige Organ des Staates, dem gemeinschaftlich mit dem 
Senate die Staatsgewalt zusteht. Ihr gebührt indes eine Mit- 
wirkung bei der Leitung der Staatsangelegenheiten nur, soweit 
dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 18). 
Ihre Mitglieder vertreten nicht ihre Wähler oder den Wahl- 
bezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit aller 
Staatsangehörigen; sie sind von keinerlei Weisung abhängig, 
haben vielmehr lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das 
Wohl des Staates fordert, zu folgen (Art. 25 der Verf.). 
Die Bürgerschaft besteht aus hundertundzwanzig Mit- 
gliedern (Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit teils in ihrer 
Gesamtheit, teils durch einen Ausschuß aus (Art. 19). 
*), Durch Rat und Bürgerschluß vom 26. März 1900 ist 
der Senat allgemein ermächtigt worden, den Behörden Senats- 
sekretäre mit beratender Stimme beizuordnen. In der Regel 
geschieht dies bei der Baudeputation, der Oberschulbehörde 
und der Zentralarmendeputation.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.