49 Dritter Abschnitt.
örternden Abs. 2 des Art. 18 und dem oben S. 26 erwähnten
Grundsatze, daß die Mitglieder der Bürgerschaft nicht den
Wahlbezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit
aller Staatsangehörigen vertreten.
II, Der Bürgerausschuß.
$ 14.
1. Zusammensetzung. Organisation.
Geschäftsgang.
Bereits bei den in den Jahren 1814—1824 geführten Ver-
handlungen über die Revision der Verfassung war die Bildung
eines kleineren Kollegiums neben der Bürgerschaft ins Auge
gefaßt worden. Dieser Gedanke wurde in den Reformarbeiten
der vierziger Jahre festgehalten und fand sowohl in der Ver-
fassung vom 8. April wie in der in dieser Beziehung heute
geltenden vom 30. Dezember 1848 (siehe oben S. 5) seinen
Ausdruck.
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern, die
von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art
gewählt werden, daß diejenigen als gewählt gelten, die bei
jeder Wahl die meisten Stimmen erhalten haben; der Wort-
führer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind nicht
wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft sind der
Wahl Folge zu leisten verpflichtet. In der Regel treten jähr-
lich am ersten Montag im Dezember *) fünfzehn Mitglieder
des Bürgerausschusses aus und werden in der an diesem Tage
stattfindenden Versammlung der Bürgerschaft durch Neuwahlen
ersetzt. Es darf indes nie mehr als die Hälfte des Bürger-
ausschusses aus Neugewählten bestehen**, In der ersten
nach den regelmäßigen jährlichen Ergänzungswahlen statt-
findenden Versammlung wählt der Bürgerausschuß aus seiner
*) Fassung vom 9. August 1905 (früher am dritten Montag
des Julimonats). .
**) Das Nähere siehe in Art. 54, Ubergangsbestimmungen
über die Amtsdauer der Mitglieder des Bürgerausschusses aus
Anlaß der Verfassungsrevision von 1905 in $ 1 des Gesetzes
vom 9. August 1905.