Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

49 Dritter Abschnitt. 
örternden Abs. 2 des Art. 18 und dem oben S. 26 erwähnten 
Grundsatze, daß die Mitglieder der Bürgerschaft nicht den 
Wahlbezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit 
aller Staatsangehörigen vertreten. 
II, Der Bürgerausschuß. 
$ 14. 
1. Zusammensetzung. Organisation. 
Geschäftsgang. 
Bereits bei den in den Jahren 1814—1824 geführten Ver- 
handlungen über die Revision der Verfassung war die Bildung 
eines kleineren Kollegiums neben der Bürgerschaft ins Auge 
gefaßt worden. Dieser Gedanke wurde in den Reformarbeiten 
der vierziger Jahre festgehalten und fand sowohl in der Ver- 
fassung vom 8. April wie in der in dieser Beziehung heute 
geltenden vom 30. Dezember 1848 (siehe oben S. 5) seinen 
Ausdruck. 
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern, die 
von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art 
gewählt werden, daß diejenigen als gewählt gelten, die bei 
jeder Wahl die meisten Stimmen erhalten haben; der Wort- 
führer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind nicht 
wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft sind der 
Wahl Folge zu leisten verpflichtet. In der Regel treten jähr- 
lich am ersten Montag im Dezember *) fünfzehn Mitglieder 
des Bürgerausschusses aus und werden in der an diesem Tage 
stattfindenden Versammlung der Bürgerschaft durch Neuwahlen 
ersetzt. Es darf indes nie mehr als die Hälfte des Bürger- 
ausschusses aus Neugewählten bestehen**, In der ersten 
nach den regelmäßigen jährlichen Ergänzungswahlen statt- 
findenden Versammlung wählt der Bürgerausschuß aus seiner 
  
  
*) Fassung vom 9. August 1905 (früher am dritten Montag 
des Julimonats). . 
**) Das Nähere siehe in Art. 54, Ubergangsbestimmungen 
über die Amtsdauer der Mitglieder des Bürgerausschusses aus 
Anlaß der Verfassungsrevision von 1905 in $ 1 des Gesetzes 
vom 9. August 1905.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.