Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

46 Dritter Abschnitt. 
Außer diesen Angelegenheiten meist ökonomischer Natur, 
deren Erledigung neben der Begutachtung der Vorlagen für 
die Bürgerschaft den größten Teil der Tätigkeit des Bürger- 
ausschusses bildet, können ihm 
6. durch gemeinsamen Beschluß des Senates und der 
Bürgerschaft Entscheidungen in beliebigen anderen Angelegen- 
heiten übertragen werden, so daß der Bürgerausschuß dann 
kraft besonderer Delegation tätig wird und entscheidet *). 
Daß der Bürgerausschuß in diesen soeben angegebenen 
Fällen nur als Repräsentativorgan der Bürgerschaft tätig wird, 
äußert sich darin, daß es dem Senate nach Art. 69 Abs. 2 un- 
benommen ist, einen Antrag, der vom Bürgerausschuß ab- 
gelehnt ist, an die Bürgerschaft zu richten. 
Nach Art. 70 hat der Senat über alle zur Verhandlung 
mit der Bürgerschaft gehörenden Gegenstände, bevor er seine 
Anträge an die Bürgerschaft gelangen läßt, die Ansicht des 
Bürgerausschusses einzuziehen. Spricht sich der Bürgeraus- 
schuß für die unveränderte Mitgenehmigung durch die Bürger- 
schaft aus, so gelangt der Antrag unter Hinweis hierauf an 
diese; lehnt der Bürgerausschuß es ab, sich für die Mit- 
genehmigung der Vorlage auszusprechen, oder befürwortet 
er sie nur mit Änderungen, so steht es dem Senate dennoch 
frei, den Antrag unverändert der Bürgerschaft vorzulegen; er 
kann aber auch von seiner Weiterverfolgung absehen oder 
der vom Bürgerausschuß empfohlenen Änderung beitreten und 
die Vorlage dann gleich mit dieser Änderung an die Bürger- 
schaft gelangen lassen. 
Innerhalb dieser seiner parlamentarischen Tätigkeit hat 
*) Daraus, daß die Verfassuug nur diese Delegation an 
den Bürgerausschuß und an die unten S. 48 ff. zu behandeln- 
den Geheimkommissionen erwähnt, darf nicht entnommen 
werden, daß eine anderweitige Übertragung der Rechte der 
Bürgerschaft bzw. der Bürgerschaft und des Senates, z. B. 
an bestehende oder besonders eingesetzte Behörden, unzulässig 
ist. (Vgl. z. B. den Rat- und Bürgerschluß vom 18. Sep- 
tember 1393 über die Befugnisse der für den Bau des Elbe- 
Travekanals eingesetzten Kanalbaubehörde und den Rat- und 
Bürgerschluß vom 18. September 1907 über die Befugnis des 
Finanzdepartements zur Veräußerung von Ländereien für in- 
dustrielle Zwecke.)
	        
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