48 Dritter Abschnitt.
erscheinen“: die Wahl unter diesen steht dem Senate
zu*). Sowohl die Ernennungen als die Vorschläge sind nicht
auf die Mitglieder der Bürgerschaft beschränkt, sondern
können sich auf sämtliche Personen erstrecken, die an den
Wahlen zur Bürgerschaft teilzunehmen berechtigt sind **). —
Dem Bürgerausschuß liegt endlich noch die Ernennung der
Mitglieder der Geheimkommissionen und der bürgerschaftlichen
Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senates und
der Bürgerschaft ob; von diesen Kommissionen wird gleich die
Rede sein.
Drittes Kapitel. Geheimkommissionen und
gemeinsame Kommissionen.
8 16.
Sollten bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden
Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Ver-
anlassung der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmen-
den Ansicht sein, daß der Gegenstand aus Rücksicht auf not-
wendige Geheimhaltung sich so wenig zur Verhandlung mit
dem Bürgerausschusse wie mit der Bürgerschaft eigne, so ist
nach Art. 52 der Verf. eine Geheimkommission zu ernennen,
welche die dem Bürgerausschuß wie die der Bürgerschaft zu-
stehenden Befugnisse auszuüben hat. Es findet dann also
*), Vorbereitet werden die Wahlen und die Vorschläge
durch Wahlsektionen des Bürgerausschusses.
**) Da es sich um bürgerliche Deputierte handelt, sind
indes die Mitglieder des Senates ausgeschlossen. — Eigen-
tümlich ist, daß bei der Verfassungsrevision von 1905 die
Beschränkung auf die wahlberechtigten Bürger von Bestand
geblieben ist, obwohl man durch einen besonderen Nachtrag
vom 9. August 1905 zu, der Verordnung vom 18. Juni 1860,
die Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffent-
licher bürgerlicher Anstellungen betreffend, die Beschränkung
für das Recht und die Pflicht der Mitbedienung öffentlicher
Verwaltungsbehörden usw. auf wahlberechtigte Bürger aus-
drücklich beseitigt und nur die wegen Konkurseröffnung und
dergleichen nicht zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten
von jenem Rechte bzw. jener Pflicht ausgeschlossen hat (vgl.
oben 8. 29).