Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

48 Dritter Abschnitt. 
erscheinen“: die Wahl unter diesen steht dem Senate 
zu*). Sowohl die Ernennungen als die Vorschläge sind nicht 
auf die Mitglieder der Bürgerschaft beschränkt, sondern 
können sich auf sämtliche Personen erstrecken, die an den 
Wahlen zur Bürgerschaft teilzunehmen berechtigt sind **). — 
Dem Bürgerausschuß liegt endlich noch die Ernennung der 
Mitglieder der Geheimkommissionen und der bürgerschaftlichen 
Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senates und 
der Bürgerschaft ob; von diesen Kommissionen wird gleich die 
Rede sein. 
Drittes Kapitel. Geheimkommissionen und 
gemeinsame Kommissionen. 
8 16. 
Sollten bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden 
Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Ver- 
anlassung der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmen- 
den Ansicht sein, daß der Gegenstand aus Rücksicht auf not- 
wendige Geheimhaltung sich so wenig zur Verhandlung mit 
dem Bürgerausschusse wie mit der Bürgerschaft eigne, so ist 
nach Art. 52 der Verf. eine Geheimkommission zu ernennen, 
welche die dem Bürgerausschuß wie die der Bürgerschaft zu- 
stehenden Befugnisse auszuüben hat. Es findet dann also 
*), Vorbereitet werden die Wahlen und die Vorschläge 
durch Wahlsektionen des Bürgerausschusses. 
**) Da es sich um bürgerliche Deputierte handelt, sind 
indes die Mitglieder des Senates ausgeschlossen. — Eigen- 
tümlich ist, daß bei der Verfassungsrevision von 1905 die 
Beschränkung auf die wahlberechtigten Bürger von Bestand 
geblieben ist, obwohl man durch einen besonderen Nachtrag 
vom 9. August 1905 zu, der Verordnung vom 18. Juni 1860, 
die Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffent- 
licher bürgerlicher Anstellungen betreffend, die Beschränkung 
für das Recht und die Pflicht der Mitbedienung öffentlicher 
Verwaltungsbehörden usw. auf wahlberechtigte Bürger aus- 
drücklich beseitigt und nur die wegen Konkurseröffnung und 
dergleichen nicht zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten 
von jenem Rechte bzw. jener Pflicht ausgeschlossen hat (vgl. 
oben 8. 29).
	        
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