Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

50 Dritter Abschnitt. 
gemeinsamen Sitzungen nicht von der Gesamtheit der An- 
wesenden, sondern nur von den Mitgliedern der Geheimkom- 
mission gefaßt. Nach Beendigung der Verhandlungen be- 
richten die Senatskommissare dem Senate über das Ergebnis. 
Tritt dieser dem Beschlusse der mit uneingeschränkter Voll- 
macht ausgestatteten Kommission bei, so ist damit Rat- und 
Bürgerschluß zustande gekommen. Ist bei der Einsetzung 
der Geheimkommission die Genehmigung ihrer Beschlüsse 
seitens der Bürgerschaft vorbehalten, so sind die betreffenden 
Anträge unmittelbar an die Bürgerschaft zu richten, ohne daß 
es hierbei der Einholung der gutachtlichen Erklärung des 
Bürgerausschusses bedarf. 
Wohl zu unterscheiden von diesen Geheimkommissionen, 
deren Eigentümlichkeit darin besteht, daß sie grundsätzlich 
an Stelle der Bürgerschaft Beschluß fassen, sind die so- 
genannten gemeinsamen Kommissionen des Senates und der 
Bürgerschaft, deren Zulässigkeit in der Verfassung nicht be- 
sonders ausgesprochen, aber vorausgesetzt ist*) Sie pflegen 
auf Antrag des Senates durch Rat- und Bürgerschluß ein- 
gesetzt zu werden, um größere Vorlagen vorzubereiten, bei 
deren Bearbeitung man von vornherein auf ein Zusammen- 
arbeiten des Senates mit der Bürgerschaft besonderen Wert lest. 
So sind in den letzten Jahren gemeinsame Kommissionen ein- 
gesetzt gewesen für die Revision der Verfassung, die Neu- 
regelung des Begräbniswesens, die Erschließung neuer Ein- 
nahmequellen, die Revision des Beamtenbesoldungsetats. Ihre 
Einsetzung wird vom Senate nach seinem Ermessen beantragt, 
zuweilen auf Anregung von seiten der Bürgerschaft. Nachdem 
sie beschlossen und die Zahl der zu wählenden bürgerschaft- 
lichen Teilnehmer vom Bürgerausschuß**) bestimmt ist, fordert 
der Senat den Bürgerausschuß zur Wahl der letzteren auf. 
Ist die Wahl erfolgt, so bestimmt der Senat die von ihm 
in die Kommission zu entsendenden Kommissare und über- 
trägt einem von diesen den Vorsitz; die sämtlichen Mitglieder 
der Kommission treten dann zu gemeinsamen Sitzungen zu- 
*) Ver Art. 72. 
**) Vgl. Verhandlungen der Bürgerschaft 1908, Beilage 
zu den Lübeckischen Blättern S, 576 f.
	        
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