70 Dritter Abschnitt.
und die Sorge für das Feuerlöschwesen *), vor allem aber die
Armenpflege**) zu den Aufgaben der Gemeinden gehören.
Zu erwähnen ist ferner die Verwaltung des Gemeindever-
mögens***,. Nicht eigentlich hierher gehören dagegen wie
unten S. 134f. und S. 123f. zu zeigen sein wird, das Schul-
wesen und die Wegeangelegenheiten.
Oberster Grundsatz aller Gemeindeordnungen ist, daß den
Gemeinden die selbständige Verwaltung ihrer Angelegen-
heiten unter der Aufsicht des Staates zusteht, und daß sie
zu allen Leistungen verpflichtet sind, die das Gemeinde-
bedürfnis erfordert. Sie sind befugt, über solche Gegenstände
ihrer Verfassung und Verwaltung sowie über Rechte und
Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das Gesetz keine
ausdrücklichen Bestimmungen enthält, statutarische Anord-
nungen zu treffen; das Gemeindestatut bedarf der Bestätigung
durch die Aufsichtsbehörde. Unterschieden wird zwischen
der Gemeindemitgliedschaft und dem Gemeinderecht. Mit-
glieder der Gemeinde sind alle, die in deren Bezirk ihren
Wohnsitz haben; alle Gemeindemitglieder sind zur Mit-
benutzung der öffentlichen Gemeindeeinrichtungen berechtigt
und nach näherer Maßgabe der Gemeindeordnungen zur Teil-
nahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Das Gemeinde-
recht umfaßt das Recht, an der Beratung und Abstimmung
in Gemeindeangelesenheiten, insbesonderef) bei Wahlen zu
(Gemeindeämtern teilzunehmen, und das Recht, zu Gemeinde-
ämtern gewählt zu werden. Für die Wahlen gilt in den Land-
gemeinden, einschließlich Schlutups, die Bestimmung, daß sie
stattzufinden haben unter Anwendung eines (insbesondere nach
der Größe des Grundbesitzes) abgestuften Stimmverhältnisses.
Organe der Gemeinden sind der Gemeindevorstand, die
*, So auch $ 29 der Verordnung, das Feuerlöschwesen
in den Landbezirken betreffend, vom 28. Januar 1903.
**) Die Gemeinden sind Ortsarmenverbände: $ 1 der Ver-
ordnung vom 29. März 1871, die Ausführung des Bundes-
gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz
betrefiend (siehe unten S. 127).
***) Die Gemeinden sind als juristische Personen des
öffentlichen Rechts anzusehen.
7) In Travemünde und Schlutup nur hierbei.