Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

70 Dritter Abschnitt. 
und die Sorge für das Feuerlöschwesen *), vor allem aber die 
Armenpflege**) zu den Aufgaben der Gemeinden gehören. 
Zu erwähnen ist ferner die Verwaltung des Gemeindever- 
mögens***,. Nicht eigentlich hierher gehören dagegen wie 
unten S. 134f. und S. 123f. zu zeigen sein wird, das Schul- 
wesen und die Wegeangelegenheiten. 
Oberster Grundsatz aller Gemeindeordnungen ist, daß den 
Gemeinden die selbständige Verwaltung ihrer Angelegen- 
heiten unter der Aufsicht des Staates zusteht, und daß sie 
zu allen Leistungen verpflichtet sind, die das Gemeinde- 
bedürfnis erfordert. Sie sind befugt, über solche Gegenstände 
ihrer Verfassung und Verwaltung sowie über Rechte und 
Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das Gesetz keine 
ausdrücklichen Bestimmungen enthält, statutarische Anord- 
nungen zu treffen; das Gemeindestatut bedarf der Bestätigung 
durch die Aufsichtsbehörde. Unterschieden wird zwischen 
der Gemeindemitgliedschaft und dem Gemeinderecht. Mit- 
glieder der Gemeinde sind alle, die in deren Bezirk ihren 
Wohnsitz haben; alle Gemeindemitglieder sind zur Mit- 
benutzung der öffentlichen Gemeindeeinrichtungen berechtigt 
und nach näherer Maßgabe der Gemeindeordnungen zur Teil- 
nahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Das Gemeinde- 
recht umfaßt das Recht, an der Beratung und Abstimmung 
in Gemeindeangelesenheiten, insbesonderef) bei Wahlen zu 
(Gemeindeämtern teilzunehmen, und das Recht, zu Gemeinde- 
ämtern gewählt zu werden. Für die Wahlen gilt in den Land- 
gemeinden, einschließlich Schlutups, die Bestimmung, daß sie 
stattzufinden haben unter Anwendung eines (insbesondere nach 
der Größe des Grundbesitzes) abgestuften Stimmverhältnisses. 
Organe der Gemeinden sind der Gemeindevorstand, die 
*, So auch $ 29 der Verordnung, das Feuerlöschwesen 
in den Landbezirken betreffend, vom 28. Januar 1903. 
**) Die Gemeinden sind Ortsarmenverbände: $ 1 der Ver- 
ordnung vom 29. März 1871, die Ausführung des Bundes- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz 
betrefiend (siehe unten S. 127). 
***) Die Gemeinden sind als juristische Personen des 
öffentlichen Rechts anzusehen. 
7) In Travemünde und Schlutup nur hierbei.