72 Dritter Abschnitt.
geordnet; hier liegen der Gemeindeversammlung also nur die
Wahlen für den Gemeindevorstand und den Gemeinderat ob.
Aufsichtsbehörde für die Gemeinden ist das Stadt- und
Landamt. Seiner Bestätigung bedürfen die Gemeindestatuten,
die Vorstandswahlen, die Gemeindebeschlüsse über Veräuße-
rung von Grundstücken und Erhebung von Kapitalien, soweit
dabei ein Wert von mehr als 2400 Mk. oder 120 Mk. jähr-
licher Rente in Frage steht, über Aufteilung von Gemeinde-
ländereien unter die Gemeindemitglieder, über Aufnahme von
Anleihen und über die Verteilung von Gemeindelasten *).
Ferner stehen ihm zu die Entscheidungen über die Ablehnung
von Wahlen zum Gemeindevorstand und Gemeinderat, sowie
über die Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse des
Gemeindevorstandes.
Siebentes Kapitel. Die Beamten.
8 22.
1. Allgemeines.
Bei der eigentümlichen Organisation der Verwaltungs-
behörden im lübeckischen Staate ist es erklärlich, daß dem
Beamtentum lange Zeit hindurch nicht eine Bedeutung zukam,
die zu einer allgemeinen und durchgreifenden gesetzlichen
Regelung des Beamtenwesens gedrängt hätte. Sie ist erst im
Jahre 1879, also geraume Zeit nach dem Erlaß des Reichs-
beamtengesetzes vom 831. März 1873, als Notwendigkeit er-
kannt worden, nachdem freilich schon früher eine Regelung
der Pensionierung der Richter und des Staatsanwalts **) so-
wie der ruhegehaltsberechtisten Beamten und Lehrer ***) statt-
gefunden hatte. Heute sind maßgebend das Gesetz, die Rechts-
verhältnisse der Beamten betreffend, vom 24. September 1879 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1899 mit Nach-
trägen vom 26. Februar 1902 und 17. April 1907, das Gesetz
vom 26. Juni 1907, die Aufhebung der Kautionspflicht der
Beamten betreffend, das Gesetz, die Pensionierung der Be-
amten betreffend, vom 15. Juni 1885, mit Nachträgen vom
*, In Schlutup: Verteilung der Gemeindeabgaben.
**) Gesetz vom 24. September 1861.
***), Gesetz vom 21. April 1879.