80 Dritter Abschnitt.
Im förmlichen Disziplinarverfahren entscheidet das Hansea-
tische Oberlandesgericht in erster und letzter Instanz, und
zwar in der Besetzung mit sieben Mitgliedern, die für jedes
Geschäftsjahr von dem Präsidium bestimmt werden. Soweit
es sich um Dienstentlassung handelt, finden die Bestimmungen
des Gesetzes auf die Beamten der Staatsanwaltschaft ent-
sprechende Anwendung; im übrigen kann der Senat einen
Beamten der Staatsanwaltschaft im Interesse des Dienstes
jederzeit einstweilen unter Gewährung eines Weartegeldes in
Höhe von drei Vierteilen des Gehaltes in den Ruhestand
versetzen.
8 25.
4. Pensionierung und Hinterbliebenen-
versorgung.
Anders als das Beamtengesetz gelten das Gesetz, die
Pensionierung der Beamten betreffend, und das Gesetz, be-
treffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Be-
amten, beide vom 15. Juni 1885, mit ihren Nachträgen auch
für Richter und Staatsanwälte. Aus ihnen ist hervorzuheben,
daß Beamte wegen körperlicher oder geistiger Unfähigkeit
zur gehörigen Ausübung ihres Amtes in den Ruhestand ver-
setzt werden können, außerdem ohne Vorliegen dieser Vor-
aussetzungen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben *).
Voraussetzung des Anspruchs auf Pension ist, abgesehen von
den Fällen einer Dienstbeschädigung usw., eine Dienstzeit
von mindestens zehn Jahren; doch kann bei vorhandener Be-
dürftigkeit in Fällen kürzerer Dienstzeit durch Beschluß des
Seriates und des Bürgerausschusses ein Ruhegehalt, aber nicht
mehr als der Mindestbetrag der Pension, bewilligt werden.
Die Pension steigt von ?°/eo des Gehaltes nach 10 Jahren
auf *5/so des Gehaltes nach weiteren 25 Jahren**. Die
*) Ein dieser letzten Vorschrift entsprechendes Recht des
fünfundsechzigjährigen Beamten auf Versetzung in den Ruhe-
stand ist nicht anerkannt (anders in Bremen: Gesetz vom
14. März 1901).
**) Die Dienstzeit wird grundsätzlich vom Tage der eid-
lichen Verpflichtung für den Dienst an gerechnet; nicht be-
rücksichtigt wird die Dienstzeit, die vor den Beginn des