Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

86 Vierter Abschnitt. 
keineswegs bloß um die Handhabung bestehender Gesetze, 
sondern in weitestem Umfange um die Schaffung von Rechts- 
sätzen zur Ergänzung des Reichsrechtes*. Wo indes die 
Reichsgesetze die Regelung einzelner Gegenstände nicht den 
Landesgesetzen oder allgemein dem Landesrecht überlassen, 
sondern sie ausdrücklich der Landesregierung übertragen **), 
ist der Senat allein zuständig (vgl. oben 8. 8). 
Die Befugnis des Senates zum Erlaß polizeilicher Ver- 
fügungen entspricht dem auch in anderen Staaten geltenden 
Rechtszustande; eine nähere Erörterung der Grenzen dieser 
Befugnis darf deshalb hier unterbleiben. Etwaige Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen dem Senate und der Bürgerschaft 
über den Umfang des Polizeiverordnungsrechtes sind nötigen- 
falls nach Maßgabe der oben 8. 52f. erörterten Bekannt- 
machung, die Ausführung des $ 86 (jetzt Art. 74) der revi- 
6. August 1851 
7. April 1875 
zu entscheiden. Beispiele solcher „PolizeilichenVerfügungen“ ***) 
bieten die Hafen- und Revierordnung vom 17. August 1907 
sowie die Straßenpolizeiordnungen für Lübeck vom 
11. Februar 1880 und für Travemünde vom 8. September 1906. 
Sie werden teils vom Senate, teils vom Polizeiamte erlassen. 
Das letztere handelt dabei zuweilen auf Grund eines besonderen 
Auftrages des Senates, auf den bei der Bekanntmachung auch 
wohl Bezug genommen wird), regelmäßig aber auf Grund 
  
dierten Verfassungsurkunde betreffend, vom 
mm 
*) Die Ausführungsgesetze zum B.G.B., zur Z.P.O., zur 
Str.P.O. sind denn auch vom Senate im Einvernehmen mit 
der Bürgerschaft erlassen. 
**) So $ 83 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 
1875: „Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen werden, soweit dieselben nicht durch eine 
vom Bundesrate erlassene Ausführungsverordnung getroffen 
werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen.“ Die 
Verordnung, die Ausführung dieses Gesetzes betreffend, vom 
3. Mai 1899 ist denn auch vom Senate allein erlassen. 
***), Verfügung“ ist hier natürlich nicht im Sinne von 
Entscheidung eines konkreten Einzelfalls gebraucht. 
7) Z. B. in der Verordnung, betreffend den Fang von 
Karpfen, vom 13. November 1906.
	        
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