Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

88 Vierter Abschnitt. 
recht steht, sowie, ob der Senat bzw. das Polizeiamt bei dem 
Erlaß der von ihm allein ausgehenden Verordnungen in den 
ihm durch die Verfassung gezogenen Grenzen geblieben ist. 
Zweites Kapitel. 
8 27. 
Die Rechtspflege. 
Mit der Trennung der Justiz von der Verwaltung, in 
Aussicht genommen bereits in der Verfassung von 1348, wurde 
erst durch den Rat- und Bürgerschluß vom 14. Juni 1851, 
der wie oben S. 5 erwähnt, zu einer Neuredaktion der Ver- 
fassung und einer Verminderung der Zahl der Senatsmit- 
glieder führte, der Anfang gemacht, nachdem allerdings 
schon 1820 das Oberappellationsgericht der vier freien Städte 
Deutschlands mit dem Sitz in Lübeck in Wirksamkeit ge- 
treten war. Zunächst hörte die richterliche Tätigkeit der 
Senatsmitglieder beim Stadtgericht und beim Landgericht auf, 
als Obergericht aber blieb der Senat noch bis 1864 tätig. 
Mit diesem Jahre trat eine neue Gerichtsordnung in Kraft: 
fortan bestanden bis zum 1. Oktober 1879 ein Untergericht 
für Stadt und Land mit Abteilungen, ein Obergericht und das 
Oberappellationsgericht der freien Hansestädte. An die Stelle 
dieser Gerichte traten mit dem 1. Oktober 1879 das Amts- 
gericht und das Landgericht in Lübeck, das Hanseatische 
ÖOberlandesgericht in Hamburg und das Reichsgericht in 
Leipzig*.. Die Organisation und die Zuständigkeit dieser 
Gerichte ist im allgemeinen reichsrechtlich geordnet. Her- 
vorzuheben ist, daß das Hanseatische Oberlandesgericht nach 
Art. 1 der Übereinkunft der drei freien Hansestädte über 
seine Errichtung vom 30. Juni 1878 ein gemeinschaftliches 
Gericht der drei Staaten ist; ebenso ist das Landgericht nach 
Art. 1 des über seine Errichtung mit Oldenburg abgeschlossenen 
Vertrages vom 29./30. September 1878 ein gemeinsames Gericht 
für die freie und Hansestadt Lübeck und das Großherzoglich 
Oldenburgische Fürstentum Lübeck. 
*, 8 9 der Verordnung vom 3. Februar 1879, die Aus- 
führung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche 
Reich vom 27. Januar 1877 betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.