Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

90 Vierter Abschnitt. 
vericht ist jetzt auch für das Vormundschafts- und Nachlaß- 
wesen sowie für das Grundbuchwesen zuständig. 
Von den juristischen Prüfungen wird die erste*) bei einer 
vom Senate für zuständig erklärten deutschen Prüfungskom- 
mission **), die zweite vor dem Hanseatischen Oberlandes- 
gericht abgelegt ***). Die Vorbereitungszeit beträgt 3/2 Jahre f), 
wovon 6 Monate bei Verwaltungsbehörden ff) zugebracht werden 
können. Referendare, die die zweite juristische Prüfung bestanden 
haben, können ff) vom Senate zu Assessoren ernannt werden. 
Die Oberaufsicht über die Gerichte und die Staatsanwalt- 
schaft steht dem Senate zu: er ist die oberste Justizverwal- 
tungsbehörde$). Die Justizkommission des Senates vermittelt 
nur den Verkehr zwischen ihm und den Gerichten, oder sie 
handelt kraft eines Auftrages des Senates; Befugnisse aus 
eigenem Rechte stehen ihr in bezug auf die Geschäfte der 
Justizverwaltung nicht zuS$S). 
Als besondere Gerichte bestehen, abgesehen von dem nach 
Maßgabe der reichsgesetzlichen Vorschriften über die Unfall- 
und Invalidenversicherung errichteten Schiedsgericht für 
Arbeiterversicherung ein Gewerbe- und ein Kaufmannsgericht. 
Während letzteres durch Ortsstatut vom 31. Oktober 1904$SS) 
auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, 
vom 6. Juli 1904 errichtet ist, ist das Gewerbegericht bereits 
durch Gesetz vom 17. September 1877 errichtet worden: es 
*) Zur Zulassung berechtigt außer dem Reifezeugnis eines 
Gymnasiums auch das eines Realgymnasiums (Gesetz vom 
19. Juli 1905). 
**) Gesetz vom 13. Oktober 1902. 
***) Vgl. die Bekanntmachung, die zweite juristische 
Prüfung betreffend, vom 29. Juni 1889, nebst Regulativ. 
7) Gesetz vom 13. Oktober 1902. 
tr) Als solche gelten in dieser Beziehung auch die Handels- 
und die Gewerbekammer: Gesetz vom 21. März 1904. 
{TP) Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 
$) Vgl. die vom Senate erlassene Verordnung über die 
Einrichtung der Grundbücher und über andere der Landes- 
Justizverwaltung durch die Grundbuchordnung vorbehaltene 
Gegenstände vom 24. Januar 1900. 
$$) Vgl. indes in bezug auf das Gewerbe- und Kaufmanns- 
gericht oben S. 60 und unten im Text. 
Ss$) Jetzt vom 20. Juni 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.