Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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in Norddeutschland einen Volksaufstand gegen die Franzosen 
herbeizuführen. Am 28. April 1809 zog er mit seinem Husaren- 
regiment auf eigene Faust aus Berlin nach der Elbe und rief 
die Deutschen zum Kampf auf. Aber es kamen nur einige preu- 
ßische Soldaten; denn der König verdammte Schills Tat. Mit 
1500 Mann zog nun Schill planlos hin und her. Nachdem er 
bei Dodendorf (5. Mai) einen Teil der Truppen Jeromes ge- 
schlagen, warf er sich nach Stralsund, wo er am 31. Mai von 
6000 Holländern, Oldenburgern und Dänen nach heftigster Gegen- 
wehr übermannt und mit vielen der Seinen getötet wurde; von 
den Gefangenen wurden auf Napoleons Befehl 14 Gemeine 
und (zu Wesel 16. September) die 11 Offiziere als „Banditen“ 
erschossen. 
Nachdem Napoleon den Kaiser von Osterreich 1809 aber- 
mals bezwungen und sich dann durch Verheiratung mit dessen 
Tochter noch mehr Ansehen gegeben hatte, war seine Macht so 
groß, daß ihm nichts mehr schien widerstehen zu können. Sein 
Reich erstreckte sich von den Pyrenäen bis zur Ostsee und vom 
Canal bis nach Neapel. Um so sorgfältiger suchte Friedrich 
Wilhelm Napoleons Haß durch Fügsamkeit zu beschwichtigen; er 
löste den Tugendbund auf und kehrte mit seinem Hofstaat von 
Königsberg nach Berlin, ins Bereich der Franzosen, zurück 
(Dezember 1809) und entließ (doch nur zum Schein) Scharn- 
horst. Aber die Reform des Staates setzte er fort. Er be- 
traute mit ihr jetzt den Freiherrn Karl von Hardenberg 
(geb. 1750 in Hannover, 1822), einen freisinnigen, wohlmei- 
nenden und gewandten Staatsmann. Unter dem Titel eines 
Staatskanzlers übernahm dieser im Juni 1810 die Leitung 
der Geschäfte und behandelte sie in Steins Sinne. Unter sei- 
nem Beirat schaffte der König die Vorrechte des Gutsadels und 
der Zünfte ab: durch Edikte vom 27. und 30. Oktober 1810 
wurden alle Steuerbefreiungen aufgehoben, die Klöster 
und geistlichen Stifter eingezogen, die Stellung des 
Gesindes verbessert, am 2. November 1810 die Gewerbe- 
freiheit eingeführt. Das segensreichste aber war das Gesetz 
vom 14. September 1811 „über die gutsherrlichen und bäuer- 
lichen Verhältnisse“; es gab dem Bauer überall einen Teil 
des Ackers, den er bisher nur als Pächter des Ritterguts- 
herrn bebaute, zum freien Eigentum und verfügte auch Ab- 
lösung der Fronen und Handdienste. Seitdem war der
	        
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