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in Norddeutschland einen Volksaufstand gegen die Franzosen
herbeizuführen. Am 28. April 1809 zog er mit seinem Husaren-
regiment auf eigene Faust aus Berlin nach der Elbe und rief
die Deutschen zum Kampf auf. Aber es kamen nur einige preu-
ßische Soldaten; denn der König verdammte Schills Tat. Mit
1500 Mann zog nun Schill planlos hin und her. Nachdem er
bei Dodendorf (5. Mai) einen Teil der Truppen Jeromes ge-
schlagen, warf er sich nach Stralsund, wo er am 31. Mai von
6000 Holländern, Oldenburgern und Dänen nach heftigster Gegen-
wehr übermannt und mit vielen der Seinen getötet wurde; von
den Gefangenen wurden auf Napoleons Befehl 14 Gemeine
und (zu Wesel 16. September) die 11 Offiziere als „Banditen“
erschossen.
Nachdem Napoleon den Kaiser von Osterreich 1809 aber-
mals bezwungen und sich dann durch Verheiratung mit dessen
Tochter noch mehr Ansehen gegeben hatte, war seine Macht so
groß, daß ihm nichts mehr schien widerstehen zu können. Sein
Reich erstreckte sich von den Pyrenäen bis zur Ostsee und vom
Canal bis nach Neapel. Um so sorgfältiger suchte Friedrich
Wilhelm Napoleons Haß durch Fügsamkeit zu beschwichtigen; er
löste den Tugendbund auf und kehrte mit seinem Hofstaat von
Königsberg nach Berlin, ins Bereich der Franzosen, zurück
(Dezember 1809) und entließ (doch nur zum Schein) Scharn-
horst. Aber die Reform des Staates setzte er fort. Er be-
traute mit ihr jetzt den Freiherrn Karl von Hardenberg
(geb. 1750 in Hannover, 1822), einen freisinnigen, wohlmei-
nenden und gewandten Staatsmann. Unter dem Titel eines
Staatskanzlers übernahm dieser im Juni 1810 die Leitung
der Geschäfte und behandelte sie in Steins Sinne. Unter sei-
nem Beirat schaffte der König die Vorrechte des Gutsadels und
der Zünfte ab: durch Edikte vom 27. und 30. Oktober 1810
wurden alle Steuerbefreiungen aufgehoben, die Klöster
und geistlichen Stifter eingezogen, die Stellung des
Gesindes verbessert, am 2. November 1810 die Gewerbe-
freiheit eingeführt. Das segensreichste aber war das Gesetz
vom 14. September 1811 „über die gutsherrlichen und bäuer-
lichen Verhältnisse“; es gab dem Bauer überall einen Teil
des Ackers, den er bisher nur als Pächter des Ritterguts-
herrn bebaute, zum freien Eigentum und verfügte auch Ab-
lösung der Fronen und Handdienste. Seitdem war der