Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 132. 1918. T 
Die Ausstellung von Verbrauchersaatkarten wird gemäß § 2 Abs. 3 der Verord- 
ung des Kriegsernährungsamts vom 27. Juni 1918 über den Verkehr mit Getreide, 
: Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken — R l. 
SE. 678 — den Kreisbehörden übertragen. 
Schwerin, den 24. Juli 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. — 
(3) Bekanntmachung vom 26. Juli 1918, betreffend Exzeugerhöchstpreise für 
Frühkartoffeln. « - 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 24. Juli 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
-gebracht. 
Schwerin, den 26. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgis ches Mintstertum des Innern. 
Im Auftrage: Mel. 
In Ergänzung der Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 
10. Juni 1918, Rbl. Nr. 106 S. 818, § 2, wird bestimmt: 
Der Erzeugerhöchstpreis für Frühkartoffeln beträgt je 50 kg 
für die Zeit vom - August bis 20. August 7650 -4, 
„ „ „ „ 21. August bis 31. August 727— , 
„ „ „ „ 2 September bis 14. September . 650 M. 
Schwerin, den 24. Juli 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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