Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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2)  Ein  gesunder  fehlerfreier  Körper,  wozu  namentlich  ein  gutes  Gesicht  und  Gehör  zu
rechnen  ist.

3)  Sittliches  Wohlverhalten  vor  der  Anmeldung.

4)  Hinreichendes  Vermögen,  um  die  in  der  Abtheilung  VIII.  aufgeführten  Kosten  für
den  Unterhalt  in  der  Anstalt  und  die  künftige  Offiziers-Ausrüstung  bestreiten  zu
können.

5)  Das  Bestehen  in  der  Prüfung  in  den  vorgeschriebenen  Kenntnissen.  (§#.  16  —  18.)

Endlich  haben  sich

6)  die  Zöglinge,  aber  nicht  die  Lehrgenossen,  zu  verpflichten,  nach  vollendetem  vierjährigem
  Cursus  sechs  Jahre  in  dem  K.  Truppencorps  zu  dienen,  oder  die  auf  fie  verwendeten
  Kosten  nach  der  im  §&.  45  aufgestellten  Berechnung  zu  ersetzen.

Diese  Verbindlichkeit  haben  die  Eltern  oder  Vormünder  der  Zöglinge  durch  ihre
Unterschrift  zu  verbürgen.

5  12.

Die  Bewerber  zur  Aufnahme  haben  sich  14  Tage  vor  dem  zur  Prüfung  ausgeschriebenen
Termine  schriftlich  bei  dem  K.  Kriegs-Ministerium  anzumelden  und  folgende  Urkunden  einzureichen:


a)  einen  Taufschein  zur  Beurkundung  des  vorgeschriebenen  Alters;

b)  ein  ärztliches  Zeugniß  über  die  verlangte  körperliche  Tüchtigkeit;

I)  Zeugnisse  der  bisherigen  Lehrer  über  sittliches  Wohlverhalten  und  den  genossenen

Unterricht.  Diese  Zeugnisse  müssen  wenigstens  den  Zeitraum  der  letztverflossenen
2  Jahre  umfassen  und  es  wird  vorausgesetzt,  daß  dieselben  mit  der  größten  Gewissenbaftigkeit
  abgefaßt  seyen;

4)  eine  von  den  Eltern  oder  Vormündern  ausgestellte  und  von  der  obrigkeitlichen  Behörde
  beglaubigte  Urkunde,  daß  der  Bewerber,  im  Falle  seiner  Aufnahme  die  in  der
Abtheilung  VIII.  vorgeschriebenen  Unterhaltungs=  und  Ausrüstungskosten  zu  bestreiten
im  Stande  sey.  Hiebei  haben  die  Behörden  nicht  allein  die  Aechtheit  der  Unterschrift
  desjenigen,  der  die  Urkunde  ausgestellt  hat,  sondern  auch  zu  beglaubigen,  daß
die  Vermögens-Umstände  die  Einhaltung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten  zulassen.

Gehört  der  Vater  des  Bewerbers  dem  activen  Militär  an,  so  hat  die  Beglaubigung
dieser  Urkunde  das  zuständige  Militärgericht  zu  vollziehen.  —  Befindet  sich  der  Vater  im