Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

102 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 17. 
6. für eine Deutsche durch Eheschließung"' mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats10 oder mit einem Ausländer. 
1. verloren. 
a) Die Verlustgründe sind hier nicht sämtlich aufgeführt. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit kann auch auf Grund besonderer 
Friedens- oder Staatsverträge, in welchen Gebietsabtretungen von einem 
Staate an den anderen vereinbart werden, erfolgen, falls die in dem abge- 
tretenen Gebiete wohnenden oder von da gebürtigten Personen nicht Angehörige 
des erwerbenden Staates werden wollen, sondern sich für die Nationalität 
des abtretenden Staates entscheiden. Solche Entscheidung (Option) bewirkt 
den Verlust der mit der Gebietsabtretung stillschweigend erlangten Staats- 
angehörigkeit derart, daß angenommen wird, der Optierende habe zu keiner 
Zeit aufgehört, Untertan des abtretenden Staates zu sein. Infolgedessen werden 
auch Strafen, welche etwa in der Zwischenzeit gegen denjenigen, welcher optiert 
hat, wegen Verabsäumung einer staatsbürgerlichen Pflicht — Verletzung der 
Wehrpflicht — von dem erwerbenden Staate erkannt worden sind, auf dem 
Wege der Gnade erlassen. 
Es kommen hier in Betracht: 
1. die durch den Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 von 
Frankreich erfolgte Abtretung Elsaß-Lothringens an das Deutsche Reich. 
Die auf diese Gebietsabtretung bezüglichen Artikel lauten: 
a) Art. 2 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871: 
„Den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden, gegenwärtig in 
diesem Gebiete wohnhaften französischen Untertanen, welche beabsichtigen, 
die französische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Okt. 1872 und 
vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Behörde die Be- 
fugnis zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort nieder- 
zulassen, ohne daß dieser Befugnis durch die Gesetze über den Militärdienst 
Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als fran- 
zösische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihren auf den mit 
Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu behalten.“ 
b) Art. 1 der Zusatzkonvention vom 11. Dez. 1871: 
„Für diejenigen Personen, welche aus den abgetretenen Gebietsteilen 
herstammen und sich außerhalb Europas aufhalten, wird die durch den 
Art. 2 des Friedensvertrages für die Wahl zwischen der deutschen und fran- 
zösischen Nationalität festgesetzte Frist bis zum 1. Oktober 1873 verlängert. 
Die Entscheidung für die französische Nationalität seitens der aus den 
abgetretenen Gebieten herstammenden Personen, welche sich außerhalb 
Deutschlands aufhalten, erfolgt durch eine, sei es vor der Mairie des Wohn- 
ortes in Frankreich, sei es vor einer französischen Gesandtschafts= oder Kon- 
sulatskanzlei abgegebene Erklärung oder durch Immatrikulation bei einer 
solchen Kanzlei.“) 
*) Aus der Verbindung dieser beiden Artikel mit Art. 1 der Friedens- 
präliminarien erhellt, daß nach dem Willen der beiden Kontrahenten auch die- 
8 17.
	        
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