102 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 17.
6. für eine Deutsche durch Eheschließung"' mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats10 oder mit einem Ausländer.
1. verloren.
a) Die Verlustgründe sind hier nicht sämtlich aufgeführt.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit kann auch auf Grund besonderer
Friedens- oder Staatsverträge, in welchen Gebietsabtretungen von einem
Staate an den anderen vereinbart werden, erfolgen, falls die in dem abge-
tretenen Gebiete wohnenden oder von da gebürtigten Personen nicht Angehörige
des erwerbenden Staates werden wollen, sondern sich für die Nationalität
des abtretenden Staates entscheiden. Solche Entscheidung (Option) bewirkt
den Verlust der mit der Gebietsabtretung stillschweigend erlangten Staats-
angehörigkeit derart, daß angenommen wird, der Optierende habe zu keiner
Zeit aufgehört, Untertan des abtretenden Staates zu sein. Infolgedessen werden
auch Strafen, welche etwa in der Zwischenzeit gegen denjenigen, welcher optiert
hat, wegen Verabsäumung einer staatsbürgerlichen Pflicht — Verletzung der
Wehrpflicht — von dem erwerbenden Staate erkannt worden sind, auf dem
Wege der Gnade erlassen.
Es kommen hier in Betracht:
1. die durch den Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 von
Frankreich erfolgte Abtretung Elsaß-Lothringens an das Deutsche Reich.
Die auf diese Gebietsabtretung bezüglichen Artikel lauten:
a) Art. 2 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871:
„Den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden, gegenwärtig in
diesem Gebiete wohnhaften französischen Untertanen, welche beabsichtigen,
die französische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Okt. 1872 und
vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Behörde die Be-
fugnis zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort nieder-
zulassen, ohne daß dieser Befugnis durch die Gesetze über den Militärdienst
Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als fran-
zösische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihren auf den mit
Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu behalten.“
b) Art. 1 der Zusatzkonvention vom 11. Dez. 1871:
„Für diejenigen Personen, welche aus den abgetretenen Gebietsteilen
herstammen und sich außerhalb Europas aufhalten, wird die durch den
Art. 2 des Friedensvertrages für die Wahl zwischen der deutschen und fran-
zösischen Nationalität festgesetzte Frist bis zum 1. Oktober 1873 verlängert.
Die Entscheidung für die französische Nationalität seitens der aus den
abgetretenen Gebieten herstammenden Personen, welche sich außerhalb
Deutschlands aufhalten, erfolgt durch eine, sei es vor der Mairie des Wohn-
ortes in Frankreich, sei es vor einer französischen Gesandtschafts= oder Kon-
sulatskanzlei abgegebene Erklärung oder durch Immatrikulation bei einer
solchen Kanzlei.“)
*) Aus der Verbindung dieser beiden Artikel mit Art. 1 der Friedens-
präliminarien erhellt, daß nach dem Willen der beiden Kontrahenten auch die-
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