114 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 17.
Schottland (s. Garnier a. a. O. S. 29 IV);
Spanien") (s. Lehr a. a. O. S. 133 ff.) und in folgenden zentral- und
südamerikanischen Staaten:
Argentinien (Art. 311 und 338—342 des BG.);
Bolivien (Art. 173 des BGB.);
Brasilien (Art. 119 u. 122 des in Brasilien noch geltenden portu-
giesischen BGB.);
Chile (Art. 202 und 204 des BGB.);
Ekuador (Art. 196 und 198 des BGB.);
Kolumbien (Art. 255 und 256 des BGB. 1878);
Kostarika (Art. 115 und 118 des BGB.);
Mexiko (s. Schmitz-Wichmann a. a. O. Bd. II S. 111);
Peru (Art. 264 und 236 des BGB.);
San Salvador (Art. 205, 207 und 208 des BGB.);
Uruguay (Art. 202 und 217—222 des BGB.);
Venezuela (Art. 213 und 214 des BGB.);
dem Staat Louisiana in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
In Louisiana können Eltern weißer Rasse ihre unehelichen Kinder mittels
einer vor Notar und Zeugen errichteten Urkunde dann legitimieren, wenn
sie zur Zeit der Geburt des Kindes fähig waren, eine Ehe mit-
einander zu schließen (s. Garnier a. a. O. S. 137).
In einigen der vorgenannten Staaten, nämlich: in Portugal, Spanien,
Argentinien, Brasilien, Uruguay sind auch die in sacrilegio — in Verletzung des
kirchlichen Keuschheitsgelübdes (Priester, Nonne, Mönch) — erzeugten Kinder
legitimationsunfähig.
In Rußland, wo die Legitimation außerehelicher Kinder durch die nach-
folgende Ehe der Eltern unbekannt war, ist durch Gesetz vom 12. März 1891
Wandel geschaffen worden. Der Art. III des letztgedachten Gesetzes bestimmt:
„Außer der Ehe geborene, nicht aber im Ehebruch erzeugte Kinder
werden durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert."“
Dabei ist jedoch zu bemerken, daß die Verehelichung der Eltern nicht von
selbst die Legitimation bewirkt, sondern nur ein gesetzlicher Rechtsgrund ist, um
sie gemäß Art. 14601—14607 der Zivilprozeßordnung durch Urteil des zustän-
digen russischen Bezirksgerichts zu erlangen. Ist das Urteil rechtskräftig geworden,
so wird es, auf Befehl des Richters, auf dem Geburtsschein des Kindes und auf
dem Taufregister vorgemerkt (Art. 14607 der russ. Z PO.); die Kinder sind dann.
vom Tage der Eheschließung ab als eheliche Kinder mit allen ihnen als solchen
der Gerichtshöfe zu Grenoble und Douai vom 3. Jan. 1829 und 3. Jan. 1845).
Eine Ausnahme bildet die im Auslande ausgenommene Legitimations- und
Anerkennungsurkunde, welche ohne weiteres als Randvermerk in das betreffende
Zivilstandsregister eingetragen werden kann (Gutachten des kais. franz. Staats-
anwalts zu Paris vom 26. März 1852); die im Auslande durch die Ehe zwischen
einem Franzosen und einer Ausländerin erfolgte Legitimation wird also erst
wirksam nach Eintragung in die Zivilstandsregister der Gemeinde, welcher der
legitimierende Vater angehört.
2) Vgl. vorstehende Anmerkung.
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