Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 207 
so liegt, wenn bei der Übernahme der Fall der Hilfsbedürftigkeit vor- 
handen ist oder innerhalb sieben Tagen nachher eintritt, die Verpflichtung 
zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, bzw. zur Übernahme des 
Hilfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hilfs- 
bedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maß- 
gabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landes- 
gesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. 
§ 34. Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen Deut- 
schen, welcher innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, 
unterstützen, so hat der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige 
Vernehmung des Unterstützten über seine Heimat-, Familien= und Auf- 
enthaltsverhältnisse zu bewirken, und sodann den Anspruch auf Erstattung 
der aufgewendeten bezw. aufzuwendenden Kosten bei Vermeidung des 
Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs Monaten nach begonnener Unter- 
stützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der 
Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird. 
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die 
Anmeldung behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs inner- 
halb der oben normierten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen 
vorgesetzten Behörde des beteiligten Armenverbandes zu erfolgen. 
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der 
Fall dazu angetan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts 
nach §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 
(Bundesgesetzbl. S. 55 ff.) zu versagen und will der Ortsarmenverband 
von der bezüglichen Befugnis Gebrauch machen, so ist dies in der Benach- 
richtigung ausdrücklich zu bemerken. 
§ 35. Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen 
nach dem Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch 
genommenen Armewverbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung 
des Anspruchs gleich. 
§ 36. Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen 
einen anderen Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten 
Wege selbständig und unmittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur 
Vollstreckung derselben berufenen Behörden zu verfolgen. 
§ 37. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über 
die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger werden, wenn die streiten- 
den Teile einem und demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch 
die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege entschieden. 
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes- 
staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften der §§ 38—51 dieses 
Gesetzes Anwendung.
	        
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