Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

220 Anhang. Anlage Nr. 7. 
8 7.*) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor 
dem Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die 
Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Beamte muß zur Entgegen- 
nahme bereit sein. 
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben werden. 
§ 7a. Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von 
zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage 
richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die 
Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft dieses Ge- 
setzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien. 
Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte für 
verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Aberkennung 
der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige nicht zugezogen werden. 
Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Beamten oder mit- 
einander verwandt sind, dürfen als Zeugen zugezogen werden. 
§ 8. Als zur Eheschließung ermächtigter Beamter (8§ 1) gilt auch 
derjenige, welcher, ohne ein Beamter zu sein, das Amt eines solchen 
öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel der amt- 
lichen Befugnis bei der Eheschließung kennen. 
8 Sa. Eine Ehe, die vor einem zur Eheschließung ermächtigten 
Beamten (8§ 1) oder vor einer im § 8 einem solchen Beamten gleich- 
gestellten Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann 
nichtig, wenn bei der Eheschließung die im § 7 vorgeschriebene Form 
nicht beobachtet worden ist. 
Ist die Ehe in das Heiratsregister eingetragen worden und haben 
die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre oder, falls einer von 
ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei 
Jahre als Ehegatten miteinander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang 
an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn 
bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehe- 
gatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. 
§ 9.5“) Die über die geschlossene Ehe in die Register einzutragende 
Urkunde (Heiratsurkunde) soll enthalten: 
1. Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand 
oder Gewerbe, Geburts= und Wohnort der die Ehe eingehenden 
Personen; 
  
2) Über das Verfahren, wenn auf Grund des Aufgebots gegen die be- 
absichtigte Eheschließung Einwendungen erhoben werden, vgl. § 12 der Instr. 
*) Vgl. das Protokollformular im § 12 der Instr.
	        
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