244 Anhang. Anlage Nr. 12.
der Fall ist, hat sich dieselbe aber immer auf die Gesetzmäßigkeit der in
Rede stehenden Akte zu erstrecken. So dürfte beispielsweise schwerlich zu
bezweifeln sein, daß eine Landesbehörde nicht verpflichtet ist, einen Aus
länder als Inländer anzuerkennen, der in einem anderen Bundesstaate
gegen das Reichsrecht von einer absolut unzuständigen Behörde (keiner
höheren Verwaltungsbehörde) naturalisiert ist. Daß so, wie vom Be-
klagten besonders betont ist, erhebliche Mißstände erwachsen können, lehrt
unverkennbar schon der vorliegende Fall. Solche Mißstände können aber
die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung um so weniger unter-
stützen, als sie sich lediglich aus dem Mangel einer der Einheitlichkeit des
Rechts entsprechenden Zentralinstanz zur Handhabung desselben für die
Einzelfälle erklären, die sich durchaus nicht etwa notwendig als Streitig-
keit zwischen Bundesstaaten im Sinne des gedachten Art. 76 darstellen.
Kann sich nach alledem der Gerichtshof nicht der Prüfung der statt-
gehabten Annullierung der Naturalisation des Klägers auf ihre rechtliche
Zulässigkeit und Wirkung entziehen, so kommt dabei folgendes in Be-
tracht. Nach der Nr. 3 des § 8 darf die Naturalisationsurkunde Aus-
ländern nur dann erteilt werden, wenn sie „an dem Orte, wo sie sich
niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden“.
Hiermit ist, wie der Wortlaut des Gesetzes und der Gegensatz desselben
zu dem § 7 („niedergelassen habe") ergibt, als notwendige Voraussetzung
der Naturalisation nicht die bereits erfolgte Niederlassung
statuiert, sondern lediglich die Fähigkeit, Wohnung oder ein
Unterkommen an dem Orte, wo der Naturalisierende sich
niederlassen will, zu finden. (Meyer a. a. O. S. 167; Seydel,
Die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit in Hirths Ann. von 1876
S. 142 Anm. 4.)
Andererseits soll gewiß, wie namentlich der Gegensatz des Abs. 4
des § 21 zu dem § 8 a. a. O. erkennen läßt, die Naturalisation nicht
Ausländern zuteil werden, welche im Auslande bleiben; sie soll nur an
solche erteilt werden, welche sich im Inlande an einem bestimmten Orte
bereits niedergelassen haben oder doch niederlassen wollen, zum Zweck
und in der Erwartung der Niederlassung an einem bestimmten Orte mit
Rücksicht und in Beziehung auf letzteren (zu vgl. namentlich Abs. 2 des
§ 8). Allein daraus folgt keineswegs mit rechtlicher Notwendigkeit, daß,
wenn die bei der Aushändigung der Naturalisationsurkunde erwartete
und vorausgesetzte Niederlassung demnächst nicht erfolgt — was ja aus
den verschiedensten Gründen ohne jeden Dolus des Nachsuchenden und
ganz gegen dessen Absicht geschehen kann —, damit auch die Rechts-
wirkung der Aushändigung der Naturalisationsurkunde gemäß § 10 dieses
Gesetzes, der Erwerb der Staatsangehörigkeit, wegfalle. — Das Gesetz
kennt keine Naturalisierung unter Bedingungen, weder unter einer