Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Anhang. Anlage Nr. 16. 
5. Als § 213 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 21 a. Militärpflichtige, die sich in einem außereuro- 
päischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der Frist, 
für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des 
vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen durch die Ersatz- 
behörde dritter Instanz (§ 30 Nr. Zec) dem Landsturm ersten 
Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch 
den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem 
Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuropäüschen. 
Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein 
Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung 
zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt 
worden sind. 
6. Im § 22 treten an die Stelle der Worte „kann durch die oberste 
Instanz für Ersatzangelegenheiten des betreffenden Bundes- 
staates“ die Worte „kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“. 
7. Im § 30 werden 
a) in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzugefügt: 
Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die im 
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen für Militär- 
pflichtige, die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz- 
truppe nicht besteht, leben, dem Gouverneur, und für 
Militärpflichtige, die im Ausland leben, dem Konsul oder, 
wo ein Berufskonsul nicht vorhanden ist, dem Gesandten 
des Reichs übertragen. An Stelle des Gesandten des Reichs 
kann die Entscheidung auch dem Gesandten eines Bundes- 
staats für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden. 
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4 hinzu- 
gefügt: 
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten und 
zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch die stän- 
digen Mitglieder der Ersatzkommission in den Fällen des 
§ 20 erfolgen. 
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Oberersatz- 
kommission beim Aushebungsgeschäft ist während der Ver- 
handlungen über die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände 
erforderlich. Für die übrige Zeit kann seine Anwesenheit 
durch die obersten Zivilverwaltungsbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten angeordnet werden.
	        
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