Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Vorwort zur 4. Auflage. 
Das neue Gesetz vom 22. Juli 1913 ist nunmehr in Kraft ge- 
treten; eigentlich ist es kein neues, sondern die abgeänderte Fassung 
des früheren Gesetzes, aus dem die am meisten schädigende Be- 
stimmung des stillschweigenden Verlustes der Staatsangehörigkeit 
Ddurch Zeitablauf — § 21 — gestrichen worden ist. 
Im Jahre 1898 war die Aufmerksamkeit S. M. des Kaisers 
durch den damaligen Gesandten in Kopenhagen v. Kiderlen-Wächter 
darauf hingelenkt worden, daß diese Gesetzesbestimmung die im 
Auslande lebenden Deutschen schwer benachteilige. Der Kaiser hatte 
durch eine Randbemerkung seine Abneigung gegen den Fortbestand 
dieses Gesetzesparagraphen zu erkennen gegeben. Noch in demselben 
Jahre wurde vom Reichskanzler Fürsten Hohenlohe eine Kommission 
mit der Aufgabe betraut, die als notwendig erachteten Veränderungen 
in einem Entwurf zusammenzufassen und diesen den gesetzgebenden 
Körperschaften vorzulegen. Zur Kenntnis des Reichstages kam der 
Entwurf erst am 7. Februar 1912. Der § 21 ist daraus verschwunden; 
noch besser wäre, wenn der ganze Abschnitt der Entlassung, der 
das Ansehen des Deutschtums im Auslande nur herabzumindern 
geeignet ist, ein gleiches Schicksal erfahren hätte. Meine Ansicht 
über diese Reihe ganz zweckloser gesetzlicher Bestimmungen (8§ 18 
bis 24) habe ich besonders in Anm. 2 zu § 17 des näheren dar- 
gelegt. Nur dies sei hier noch bemerkt: Das Vaterland bedeutet 
doch im großen, was für den Einzelnen der bonus pater familias 
darstellt. Wie dieser für das Wohl seiner Angehörigen Sorge trägt, 
so muß auch das Vaterland auf das Wohl seiner Landeskinder be- 
dacht sein. Die Entlassung aber, die meist aus Unkenntnis der ein- 
schlägigen Verhältnisse beantragt wird, dürfte überhaupt nicht staat- 
lich zuerkannt werden; denn der Entlassene kann erst nach Ablauf 
der im Auslande bestehenden Niederlassungsfrist naturalisiert werden.
	        
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