326 Anhang. Anlage Nr. 31.
Behörden, welche befugt sind,
S das Anerkenntnis der Verpflichtung
» zur Übernahme eines auszuweisenden Heimatscheine
& Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats-
2 Gegenüber der Gegenüber den angehrigseits
Schweiz und den deutschen auszustellen.
Niederlanden Bundesstaaten
1 2 8 4 5
12LH#ezog= Die Herzogl. Land Wie in Spalte 3.] Wie in Spalte 3.
tum räte zu Meiningen, Die von diesen Behör-
Sachsen- Hildburghausen, den ausgestellten Hei-
Mei- Sonneberg und matscheine werden
ningen. Saalfeld a./S. von dem Herzoglichen
Staatsministerium,
Abteilung des In-
nern, in Meiningen
vollzogen.
133#erzog= Das Herzogliche Mi= Wie in Spalte 3. Für Heimatscheine
tum nisterium, Abteilung wie in Spalte 3;
Sachsen- des Innern zu für Staatsangehörig-
Alten- Altenburg. keitsausweise: die
burg. Herzoglichen Land-
ratsämter und die
Stadträte.
144 Herzog= Das Herzogliche Wie in Spalte 3. Die Herzoglichen
tum Staatsministerium Lundratsämter zu
Sachsen- zu Gotha Gotha, Ohrdruf,
Coburg oder Coburg. Waltershausen und
und Coburg,
Gotha. die Stadträte zu
Gotha, Ohrdruf,
Waltershausen und
Königsberg
in Franken
(Herzogtum Coburg),
die Magistrate zu
# Coburg, Neustadt
« (Herzogtum Coburg)
und Rodach.
15 Herzog- Die Herzogliche Wie in Spalte. 3. Für Heimatscheine
tum Regierung, Abteilung wie in Spalte 3;
Anhalt. des Innern zu für Staatsangehörig-
Dessau. keitsausweise:
die Herzoglichen
Kreisdirektionen
Dessau, Cöthen,
Zerbst, Bernburg,
Ballenstedt und die
hauptstädtischen Poli-
zei-Verwaltungen:
Dessau, Cöthen,
Zerbst, Bernburg.