Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

  
  
  
  
  
  
  
326 Anhang. Anlage Nr. 31. 
Behörden, welche befugt sind, 
S das Anerkenntnis der Verpflichtung 
» zur Übernahme eines auszuweisenden Heimatscheine 
& Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats- 
2 Gegenüber der Gegenüber den angehrigseits 
Schweiz und den deutschen auszustellen. 
Niederlanden Bundesstaaten 
1 2 8 4 5 
12LH#ezog= Die Herzogl. Land Wie in Spalte 3.] Wie in Spalte 3. 
tum räte zu Meiningen, Die von diesen Behör- 
Sachsen- Hildburghausen, den ausgestellten Hei- 
Mei- Sonneberg und matscheine werden 
ningen. Saalfeld a./S. von dem Herzoglichen 
Staatsministerium, 
Abteilung des In- 
nern, in Meiningen 
vollzogen. 
133#erzog= Das Herzogliche Mi= Wie in Spalte 3. Für Heimatscheine 
tum nisterium, Abteilung wie in Spalte 3; 
Sachsen- des Innern zu für Staatsangehörig- 
Alten- Altenburg. keitsausweise: die 
burg. Herzoglichen Land- 
ratsämter und die 
Stadträte. 
144 Herzog= Das Herzogliche Wie in Spalte 3. Die Herzoglichen 
tum Staatsministerium Lundratsämter zu 
Sachsen- zu Gotha Gotha, Ohrdruf, 
Coburg oder Coburg. Waltershausen und 
und Coburg, 
Gotha. die Stadträte zu 
Gotha, Ohrdruf, 
Waltershausen und 
Königsberg 
in Franken 
(Herzogtum Coburg), 
die Magistrate zu 
# Coburg, Neustadt 
« (Herzogtum Coburg) 
und Rodach. 
15 Herzog- Die Herzogliche Wie in Spalte. 3. Für Heimatscheine 
tum Regierung, Abteilung wie in Spalte 3; 
Anhalt. des Innern zu für Staatsangehörig- 
Dessau. keitsausweise: 
die Herzoglichen 
Kreisdirektionen 
  
  
  
  
  
  
  
Dessau, Cöthen, 
Zerbst, Bernburg, 
Ballenstedt und die 
hauptstädtischen Poli- 
zei-Verwaltungen: 
Dessau, Cöthen, 
Zerbst, Bernburg.
	        
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