Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Art.  7.

(1)  In  den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  2  ist  der  Steuerpflichtige  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter
auf  Aufforderung  der  Steuerbehörde  zur  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  verpflichtet.


(2)  Über  die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  wird  ein  Vermögensteuerbescheid  erteilt.

(8)  Auf  das  Veranlagungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom
3.  Juli  1913  88  52  bis  65  sinngemäße  Anwendung.

Art.  8.

Auf  die  Rechtsmittel  gegen  den  Vermögensteuerbescheid  finden  die  Bestimmungen  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  88  66  bis  69  entsprechende  Anwendung.

Art.  9.

(1)  Wer  in  einer  Vermögensteuererklärung,  oder,  ohne  daß  der  Tatbestand  der  88§  76  bie  78
des  Besitzsteuergesetzes  vorliegt,  in  einer  Besitzsteuererklärung,  oder  im  Veranlagungsverfahren
  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  zur  Verkürzung
der  Vermögensteuer  zu  führen,  wird  mit  der  Geldstrafe  des  sieben-  bis  zehnfachen  Betrags
der  gefährdeten  Steuer  bestraft.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  in  der
Absicht,  die  Besitzsteuer  zu  hinterziehen,  gemacht  worden  sind  und  wenn  der  Steuerbetrag,
der  durch  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,  nicht  weniger
als  10  vom  Hundert  der  geschuldeten  Steuer,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  ausmacht,
oder  wenn  der  Steuerpflichtige  wegen  Vermögensteuerhinterziehung  vorbestraft  ist.  Bei
einer  Steuergefährdung  der  vorbezeichneten  Art  kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß
die  Bestrafung  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen  ist.

(2)  Ist  in  den  Fällen  des  Abs.  1  die  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  zwar  wissentlich,
aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerverkürzung  gemacht,  so  tritt  an  Stelle  der  in  Abs.  1
vorgesehenen  Strafe  eine  Geldstrafe  von  1  .X  bis  300  .l.