Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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  §. 1890.  

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  dem  Mündel  das  verwaltete
  Vermögen  herauszugeben  und  über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte  Rechnung  gelegt  hat,  genügt  die  Bezugnahme
auf  diese  Rechnung.

§.  1891.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  hat  ihm  der  Vormund  die  Rechnung
vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Rechnung  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,
  zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.

Der  Gegenvormund  hat  über  die  Führung  der  Gegenvormundschaft  und,  soweit
er  dazu  im  Stande  ist,  über  das  von  dem  Vormunde  verwaltete  Vermögen  auf  Verlangen
  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  1892.

Der  Vormund  hat  die  Rechnung,  nachdem  er  sie  dem  Gegenvormunde  vorgelegt
  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig  und  sachlich  zu
prüfen  und  deren  Abnahme  durch  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  unter  Zuziehung
des  Gegenvormundes  zu  vermitteln.  Soweit  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt  wird,
hat  das  Vormundschaftsgericht  das  Anerkenntniß  zu  beurkunden.

§.  1893.
Im  Falle  der  Beendigung  der  Vormundschaft  oder  des  vormundschaftlichen
Amtes  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1682,  1683  entsprechende  Anwendung.
Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  die  Bestallung  dem
Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.
§.  1894.
Den  Tod  des  Vormundes  hat  dessen  Erbe  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich
  anzuzeigen.
Den  Tod  des  Gegenvormundes  oder  eines  Mitvormundes  hat  der  Vormund
unverzüglich  anzuzeigen.
§.  1895.
Die  Vorschriften  der  §§.  1885  bis  1889,  1893,  1894  finden  auf  den  Gegenvormund
  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Titel.
Vormundschaft  über  Volljährige.
§.  1896.
Ein  Volljähriger  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  entmündigt  ist.

§.  1897.
Auf  die  Vormundschaft  über  einen  Volljährigen  finden  die  für  die  Vormundschaft
  über  einen  Minderjährigen  geltenden  Vorschriften  Anwendung,  soweit  sich  nicht
aus  den  §§.  1898  bis  1908  ein  Anderes  ergiebt.