Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

334 Anhang. Anlage Nr. 835. 
Anlage Nr. 35. 
Kgl. preuß. Justizministerial-Verfügung vom 21. Oktober 
1905. 1 7772. 
Auf Grund des § 15 des Ges. üb. d. Erw. u. d. Verl. d. Reichs- 
u. Staatsang. vom 1. Juni 1870 (BEl. S. 355) pflegen die Verwal- 
tungsbehörden einen noch nicht siebzehnjährigen Staatsangehörigen, 
dessen gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts die Entlassung beantragt (Art. 41 II EG. z. BG.) ohne weitere 
Nachprüfung aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen (vgl. Cahn, Gesetz 
vom 1. Juni 1870, Note 9 zu § 15). 
Die Vormundschaftsgerichte scheinen aber bei der ihnen hierbei 
obliegenden Prüfung, ob die Aufgabe der Staats- und damit der Reichs- 
angehörigkeit im Interesse des Minderjährigen liegt, nicht überall mit 
der erforderlichen Vorsicht und Gründlichkeit verfahren zu sein, ins- 
besondere nicht in Fällen, in denen der gesetzliche Vertreter zur Be- 
gründung des Entlassungsantrags sich darauf berufen hatte, daß sein 
Sohn oder Mündel zwecks Ausbildung als Missionar oder Klosterbruder 
seine Aufnahme in ein im Auslande gelegenes Kloster nachsuchen wollte, 
das Kloster jedoch die Aufnahme und Ausbildung von der vorherigen 
Aufgabe der preußischen Staatsangehörigkeit abhängig machte. In 
Fällen dieser Art ist eine besonders sorgfältige Prüfung des Gesuchs 
vom Standpunkte der vormundschaftlichen Fürsorge aus geboten. 
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die für eine etwaige 
spätere Wirksamkeit in Preußen aus der Aufgabe der Staatsangehörig- 
keit sich ergebenden Schwierigkeiten, da nur solche Angehörige eines 
Klosters in Preußen geduldet werden, welche die Reichsangehörigkeit 
besitzen. Es ist ferner die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Minder- 
jährige aus irgendeinem Grunde, sei es wegen Untauglichkeit, sei es 
infolge von Willensänderung oder von Krankheit aus dem Kloster aus- 
tritt und daß in diesem Falle die mit einem Kostenaufwand von 50 .# 
verbundene Renaturalisation mit Sicherheit nicht erwartet werden 
kann, vielmehr ein hierauf gerichtetes Gesuch der Regel nach abgelehnt 
wird, wenn der Gesuchsteller zum aktiven Militärdienste nicht mehr 
herangezogen werden kann. Über diese möglichen Folgen ihres Gesuchs 
werden die Beteiligten sich häufig nicht klar sein; auch scheinen die Fälle 
nicht ganz selten zu sein, in denen die oben mitgeteilte oder eine ähnliche 
Begründung des Gesuchs der Wahrheit nicht entspricht, sondern lediglich 
zu dem Zwecke vorgespiegelt wird, um den Minderjährigen der Ableistung 
der Militärpflicht im Inlande zu entziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.