Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Anhang. Anlage Nr. 36. 
besondere Mitteilungen von der sich bietenden Gelegenheit 
zur ärztlichen Untersuchung in Kenntnis. 
3. Die zu 1 und 2 erwähnten Zeugnisse haben praktisch die end- 
gültige Regelung der Militärverhältnisse der untersuchten Wehr- 
pflichtigen zur Folge. Zu diesem Zweck ist eine „Anweisung 
für die Ersatzbehörden“ ergangen, wonach die aus dem Ausland 
zurückkehrenden, von den dazu ermächtigten Arzten als tauglich 
bezeichneten Militärpflichtigen grundsätzlichaußerterminlich 
zu mustern sind. Sofern sie sich binnen sechs Monaten nach der 
ärztlichen Untersuchung vor den Ersatzbehörden stellen, ist in 
der Regel eine endgültige Entscheidung ohne nochmalige ärzt- 
liche Untersuchung zu treffen und die Einstellung zu veran- 
lassen. Den auf bedingte Tauglichkeit oder auf Untauglichkeit 
lautenden Zeugnissen soll bei der endgültigen Entscheidung über 
Militärpflichtige, soweit es die Zeugnisse irgend zulassen, Rech- 
nung getragen werden. In zweifelhaften Fällen ist die Ent- 
scheidung der Ministerialinstanz vorbehalten worden. Hiernach 
haben die endgültigen Entscheidungen der Ersatzbehörden regel- 
mäßig auf Grund der im Ausland gehörig ausgestellten Zeug- 
nisse zu erfolgen, während früher mehrfach Weiterungen dadurch 
entstanden sind, daß die Ersatzbehörden eine nochmalige Unter- 
suchung im Inland forderten. 
II. Erleichterung für die Zurückstellung oder Überweisung zur Ersatz- 
reserve oder zum Landsturm. 
1. Durch § 33 Nr. 10 Abs. 2, 3 der Wehrordnung (Neuabdruck 
1904) sind die Gouverneure der deutschen Schutzgebiete und 
außerdem sämtliche Berufskonsuln oder soweit solche örtlich 
nicht zuständig sind, die diplomatischen Vertretungen ermächtigt 
worden, selbständig die vorläufige Zurückstellung von Militär- 
pflichtigen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, 
bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahres zu ver- 
fügen; auch haben bereits einzelne Wahlkonsulate diese Er- 
mächtigung erhalten. 
Von der im § 39 Nr. 2 und im § 40 Nr. 4 der Wehrordnung 
vorgesehenen ausnahmsweisen Überweisung von Militärpflich- 
tigen zur Ersatzreserve oder zum Landsturm ersten Aufgebots 
aus besonderen Billigkeitsgründen soll nach der oben unter 1 3 
erwähnten Anweisung für die Ersatzbehörden den im Ausland 
lebenden Militärpflichtigen gegenüber weitgehender Gebrauch 
gemacht werden. Dies ist auch, soweit hier bekannt, stets ge- 
schehen, sofern die Gesuche von den Kaiserlichen Vertretern im 
Ausland befürwortet worden sind. 3
	        
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