366 Anhang. Anlage Nr. 44.
hinausliegende Zeit nur insoweit, als sie eine Bescheinigung des
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes dar-
über erbringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer
gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Wehrordnung § 107
Ziffer 1);
e) Militärpflichtigen (§ 22 der Wehrordnung) nur beim Nach-
weise ihrer Zurückstellung und für die Dauer derselben;
d) Wehrpflichtigen, über deren Dienstpflicht endgültige Entscheidung
getroffen ist, nur, wenn sie sich über die Erfüllung ihrer mili-
tärischen Pflichten ausweisen können.
In Abweichung von den Bestimmungen zu 2 bis d kann nach
Einholung einer Außerung der Ersatz= bzw. Militärbehörde die Erteilung
des Heimatscheines ausnahmsweise erfolgen, wenn dies die Landes-
polizeibehörde (Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk Berlin
der hiesige Polizeipräsident) durch besondere Umstände für gerechtfertigt
Nerachtet.
3. Eine Beschränkung dahin, daß Heimatscheine etwa nur nach
Ländern erteilt werden dürfen, welche den Aufenthalt (z. B. auf Grund
von Niederlassungsverträgen) oder eine Rechtshandlung von der Bei-
bringung eines solchen Scheines abhängig machen, tritt auch künftig nicht
ein. Es kann vielmehr nach wie vor ein Heimatschein erteilt werden,
gleichviel nach welchem Staate hin er beantragt wird, und ob der Antrag
erfolgt, weil die Behörden des Aufenthaltsstaates die Beibringung eines
Heimatscheins verlangen oder weil lediglich der Gesuchsteller seinerseits
ein Interesse daran hat, im Besitz eines Ausweises über seine Staats-
angehörigkeit bzw. die Reichsangehörigkeit zu sein.
III. Formulare.
1. Für Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind durch
Bundesratsbeschluß vom 27. November 1913 anderweit einheitliche Muster
festgesetzt worden (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1208 und
1210). Es dürfen künftig nur noch diesen Mustern entsprechende Formu-
lare verwandt werden, die, wie bisher, durch die Regierung in Arnsberg
(seitens des hiesigen Polizeipräsidenten direkt) von der Reichsdruckerei
zu beziehen sind (vgl. Runderlaß vom 17. Dezember v. Is.).
Zu Heimatscheinen sind für Familien und für Einzelpersonen
besondere Formulare (vgl. Vordrucke 12 bis 19) zu verwenden. Vor
der Miteintragung von Söhnen der Gesuchsteller muß aber besonders
auf deren Militärpflicht geachtet werden.
Die Rückseite der Formulare zu Staatsangehörigkeitsaus-
weisen (Vordrucke 5 bis 9) kann, wie seither, zur Bezeichnung der Ehe-
frau und Kinder benutzt werden, auf die sich der Ausweis mit beziehen soll.