386 Ausländische Gesetzgebung.
Brasilien.
Dekret Ar. 904 vom 12. November 1902,
regelt die Naturalisation der Ausländer.
Francisco de Assis Roso e Silva, Präsident des Senats, tut allen,
welchen Gegenwärtiges zur Kenntnis gelangt, kund und zu wissen, daß
der Nationalkongreß das folgende Gesetz erläßt und verkündet:
Art. 1.
Es werden als brasilianische Bürger betrachtet (Verf., Art. 69
88 1 bis 6):
§ 1. Die in Brasilien Geborenen, auch wenn der Vater Ausländer
ist, sobald er sich nicht im Dienste seiner Nation hier aufhält.
§ 2. Die Kinder eines brasilianischen Vaters und die unehelichen
Kinder einer brasilianischen Mutter, die im Auslande geboren sind, wenn
sie ihren Aufenthalt in der Republik nehmen.“)
§ 3. Die Kinder eines brasilianischen Vaters, der sich im Dienste
der Republik in einem anderen Lande aufhält, auch wenn sie ihren Aufent-
halt nicht in Brasilien nehmen.
§ 4. Die Ausländer, welche sich am 15. November 1889 in Brasilien
befunden und bis zum 24. August 1891 die Absicht nicht erklärt haben,
ihre ursprüngliche Nationalität beibehalten zu wollen, gemäß des Ver-
fahrens, wie es in den Dekreten Nr. 58 A vom 14. Dezember 1889 und
vom 15. Mai 1890 vorgeschrieben ist. l1.
§ 5. Die Ausländer, welche Grundbesitz in Brasilien haben, mit
Brasilianerinnen verheiratet sind oder Kinder haben, die Brasilianer
sind und in Brasilien wohnen, ausgenommen, wenn sie die Absicht kund-
geben, ihre Nationalität nicht wechseln zu wollen.
§ 6. Die Ausländer, welche die Naturalisation in Gemäßheit dieses
Gesetzes beantragt haben.
Art. 2.
Die naturalisierten Ausländer genießen alle bürgerlichen und poli-
tischen Rechte und können irgend ein öffentliches Amt bekleiden oder eine
öffentliche Befugnis ausüben.
Einziger §. Ausgenommen sind die Amter:
I. des Präsidenten und Vize-Präsidenten der Republik;
II. des Senators oder Abgeordneten zum National-Kongreß, ohne
*) Sonach sind die in Deutschland geborenen Kinder eines Brasilianers
und unehelichen Kinder einer brasilianischen Mutter nicht als Brasilianer an-
erkannt, solange sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben.