Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb durch Geburt. 8 4. 23 
juristische Personen usw. in den Konsulargerichtsbezirken und den Schutz- 
gebieten betont wird, der deutsche Schutz in gleicher Weise gewährt werden 
müssen, wie den im Ausland lebenden Deutschen. 
3. 88 8—16. 
Außer diesen Bestimmungen kommen für die Einbürgerung die §§ 26 
Abs. 3, 30, 31 u. 32 Abs. 3 d. G. in Betracht. 
8 4. 
Durch die Geburtt erwirbt das eheliche Kinds eines Deutschen 
die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kinds einer 
Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.“ 
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden 
wird (Findelkind),5 gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind 
eines Angehörigen dieses Bundesstaats. 
Vorbemerkung. 
Der Regierungsentwurf hatte in § 4 den Text des § 38 d. G. vom 1. Juni 
1870 wiedergegeben. Die Reichstagskommission hat jedoch die Worte: „auch 
wenn diese (d. i. die Geburt) im Ausland erfolgt“ gestrichen. Der Regierungs- 
vertreter in der Reichstagskommission äußerte sich dahin (KommBer. 
S. 7), „daß die Streichung jener Worte keine sachliche ÄAnderung bedeuten 
würde. Auch wenn diese Worte nicht im Gesetze ständen, wäre in der Tat kein 
Zweifel darüber möglich, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 
unabhängig davon eintritt, ob die Geburt im Inland oder im Ausland erfolgt 
sei. Die Beibehaltung dieser Worte im Gesetze sei jedoch für angezeigt erachtet 
worden, weil es erwünscht geschienen habe, gerade diesen obersten Grundsatz, 
den Grundsatz des Erwerbes der Staatsangehörigkeit durch Abstammung ohne 
Rücksicht auf den Ort der Geburt, auch für den Laien zweifelsfrei zum Ausdruck 
zu bringen.“ 
bezirke haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von 
Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund 
eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Be- 
schluß des Bundesrats die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen 
Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt 
zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten 
der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben. 
Das gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines 
Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen 
Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum 
Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutz- 
gebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben. 
Der Beschluß des Bundesrats und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag 
sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
8 4.
	        
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