Erwerb durch Geburt. 8 4. 23
juristische Personen usw. in den Konsulargerichtsbezirken und den Schutz-
gebieten betont wird, der deutsche Schutz in gleicher Weise gewährt werden
müssen, wie den im Ausland lebenden Deutschen.
3. 88 8—16.
Außer diesen Bestimmungen kommen für die Einbürgerung die §§ 26
Abs. 3, 30, 31 u. 32 Abs. 3 d. G. in Betracht.
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Durch die Geburtt erwirbt das eheliche Kinds eines Deutschen
die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kinds einer
Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.“
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden
wird (Findelkind),5 gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind
eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
Vorbemerkung.
Der Regierungsentwurf hatte in § 4 den Text des § 38 d. G. vom 1. Juni
1870 wiedergegeben. Die Reichstagskommission hat jedoch die Worte: „auch
wenn diese (d. i. die Geburt) im Ausland erfolgt“ gestrichen. Der Regierungs-
vertreter in der Reichstagskommission äußerte sich dahin (KommBer.
S. 7), „daß die Streichung jener Worte keine sachliche ÄAnderung bedeuten
würde. Auch wenn diese Worte nicht im Gesetze ständen, wäre in der Tat kein
Zweifel darüber möglich, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
unabhängig davon eintritt, ob die Geburt im Inland oder im Ausland erfolgt
sei. Die Beibehaltung dieser Worte im Gesetze sei jedoch für angezeigt erachtet
worden, weil es erwünscht geschienen habe, gerade diesen obersten Grundsatz,
den Grundsatz des Erwerbes der Staatsangehörigkeit durch Abstammung ohne
Rücksicht auf den Ort der Geburt, auch für den Laien zweifelsfrei zum Ausdruck
zu bringen.“
bezirke haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von
Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund
eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Be-
schluß des Bundesrats die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen
Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt
zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten
der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.
Das gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines
Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen
Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum
Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutz-
gebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
Der Beschluß des Bundesrats und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag
sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
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