Griechenland. 437
Art. 20.
Die als Kinder solcher Eltern, welche die griechische Staatsangehörig-
keit verloren haben, geborenen Personen können jederzeit diese Staats-
angehörigkeit erwerben, wenn sie die Förmlichkeiten des Art. 17 erfüllen.
Art. 21.
Eine Ausländerin, welche einen Griechen heiratet, wird ebenfalls
Griechin.
Art. 22.
Ausländern, die dem griechischen Staate hervorragnde Dienste
geleistet haben, kann die Naturalisation durch Gesetz verliehen werden.
Art. 23.
Die griechische Staatsangehörigkeit geht verloren:
a) durch Naturalisation im Auslande,
b) durch Annahme eines öffentlichen Amtes ohne Erlaubnis des
Königs.
Art. 24.
Die Ehefrau und die Kinder einer Person, die die griechische Staats-
angehörigkeit verloren hat, bleiben Griechen.
Art. 25.
Eine an einen Ausländer verehelichte Griechin verliert die griechische
Staatsangehörigkeit; sie erlangt sie wieder, wenn ihr Ehemann Grieche
wird, oder wenn nach Auflösung der Ehe — Tod des Ehemannes, Ehe-
scheidung — sie eine diesbezügliche Erklärung vor der griechischen Muni-
zipalität ihres gegenwärtigen oder zukünftigen Aufenthaltsortes abgibt.
Art. 26.
Wer sich auf Grund königlicher Erlaubnis im Auslande hat naturali-
sieren lassen, erlangt die griechische Staatsangehörigkeit wieder, wenn
er nach Griechenland zurückkehrt, vor der zuständigen Munizipalität
diesen seinen Wunsch erklärt und sich im Lande niederläßt.
Art. 27.
Wer die griechische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann dieselbe
jederzeit wiedererlangen, wenn er nach Griechenland zurückkehrt, seinen
diesbezüglichen Willen vor der zuständigen Munizipalität erklärt, ferner
sechs Monate im Lande wohnt und den Eid eines griechischen Bürgers
vor dem Präfekten ableistet.
Art. 28.
Wer ohne Genehmigung des Königs in fremde Kriegsdienste tritt,
kann wieder griechischer Bürger werden, wenn er nach Griechenland