Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Griechenland. 437 
Art. 20. 
Die als Kinder solcher Eltern, welche die griechische Staatsangehörig- 
keit verloren haben, geborenen Personen können jederzeit diese Staats- 
angehörigkeit erwerben, wenn sie die Förmlichkeiten des Art. 17 erfüllen. 
Art. 21. 
Eine Ausländerin, welche einen Griechen heiratet, wird ebenfalls 
Griechin. 
Art. 22. 
Ausländern, die dem griechischen Staate hervorragnde Dienste 
geleistet haben, kann die Naturalisation durch Gesetz verliehen werden. 
Art. 23. 
Die griechische Staatsangehörigkeit geht verloren: 
a) durch Naturalisation im Auslande, 
b) durch Annahme eines öffentlichen Amtes ohne Erlaubnis des 
Königs. 
Art. 24. 
Die Ehefrau und die Kinder einer Person, die die griechische Staats- 
angehörigkeit verloren hat, bleiben Griechen. 
Art. 25. 
Eine an einen Ausländer verehelichte Griechin verliert die griechische 
Staatsangehörigkeit; sie erlangt sie wieder, wenn ihr Ehemann Grieche 
wird, oder wenn nach Auflösung der Ehe — Tod des Ehemannes, Ehe- 
scheidung — sie eine diesbezügliche Erklärung vor der griechischen Muni- 
zipalität ihres gegenwärtigen oder zukünftigen Aufenthaltsortes abgibt. 
Art. 26. 
Wer sich auf Grund königlicher Erlaubnis im Auslande hat naturali- 
sieren lassen, erlangt die griechische Staatsangehörigkeit wieder, wenn 
er nach Griechenland zurückkehrt, vor der zuständigen Munizipalität 
diesen seinen Wunsch erklärt und sich im Lande niederläßt. 
Art. 27. 
Wer die griechische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann dieselbe 
jederzeit wiedererlangen, wenn er nach Griechenland zurückkehrt, seinen 
diesbezüglichen Willen vor der zuständigen Munizipalität erklärt, ferner 
sechs Monate im Lande wohnt und den Eid eines griechischen Bürgers 
vor dem Präfekten ableistet. 
Art. 28. 
Wer ohne Genehmigung des Königs in fremde Kriegsdienste tritt, 
kann wieder griechischer Bürger werden, wenn er nach Griechenland
	        
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