Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

440 Ausländische Gesetzgebung. 
Wie geborene britische Untertanen ihre Staatsangehörigkeit 
aufgeben können. 
Sektion 4. 
Jede Person, die auf Grund ihrer innerhalb der Besitzungen Ihrer 
Mgjestät erfolgten Geburt eingeborener britischer Untertan ist, die aber 
zur Zeit ihrer Geburt dem Gesetz eines fremden Staates gemäß auch 
Untertan dieses Staates geworden und geblieben ist, kann ihren Austritt 
aus dem britischen Staatsverband in der oben bezeichneten Weise er- 
klären, sofern sie volljährig und geschäftsfähig ist; von dem Datum dieser 
Austrittserklärung ab hört diese Person auf, britischer Untertan zu sein. 
Jede außerhalb der Besitzungen Ihrer Majestät geborene Person, deren 
Vater britischer Untertan ist, darf, wenn sie volljährig und geschäfts- 
fähig ist, eine Austrittserklärung in der oben bezeichneten Weise abgeben; 
vom Datum dieser Erklärung ab hört sie auf, britischer Untertan zu sein. 
Ausländer haben keinen Anspruch auf eine Jury de medie- 
tate linguae. 
Sektion 5. 
Vom Erlaß dieses Gesetzes ab haben Ausländer keinen Anspruch, 
vor eine Jury de medietate linguae gestellt zu werden, sie können viel- 
mehr auf die nämliche Weise wie ein eingeborener Untertan zur Ver- 
antwortung gezogen werden. 
Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Fähigkeit britischer Untertanen, das Ihrer Moajestät gelobte 
Treuverhältnis zu lösen. 
Sektion 6. 
Jeder britische Untertan, der sich vor oder nach Erlaß dieses Gesetzes 
während seines Aufenthalts in einem fremden Staate aus freien Stücken 
und ohne in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt zu sein in diesem Staat 
hat naturalisieren lassen, hört mit dieser Naturalisation auf, britischer 
Untertan zu sein und ist als Ausländer anzusehen, mit der Maßgabe 
jedoch: 
1. daß ein vor Erlaß dieses Gesetzes in einem fremden Staate 
naturalisierter britischer Untertan, der gleichwohl britischer Untertan zu 
bleiben wünscht, innerhalb einer Frist von zwei Jahren von dem Erlaß 
dieses Gesetzes ab gerechnet das Recht hat, eine Erklärung abzugeben, 
daß er britischer Untertan bleiben wolle; diese Erklärung (Declaration 
#of British Nationality) und die Leistung des Huldigungseides wahrt 
dem Erklärenden die Eigenschaft des britischen Untertanen, und zwar 
mit rückwirkender Kraft; jedoch gilt er nicht als britischer Untertan, so-
	        
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