452 Ausländische Gesetzgebung.
West-Australien: Akte vom 4. August 1871.
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Frist für Eides-
leistung 60 Tage. Naturalisation erstreckt sich auf Frau und Kinder.
Austral-Asien: Akte vom 1. Februar 1897.
Nur Europäer können naturalisiert werden. Im übrigen wie
Victoria und Queensland.
Südafrikanischer Bund.
Die früheren Kolonien Kap der guten Hoffnung, Natal,
Transvaal und Oranje -Freistaat umfassend.
Akte zur Befestigung und Ergänzung der Gesetze des Bundes betr.
die Naturalisation von Ausländern. (Gesetz Nr. 4 von 1910, bewilligt
am 23. Dezember 1910, in Kraft getreten am 1. Januar 1911, der englische
Text gezeichnet vom Generalgouverneur.)
Se. Majestät der König, der Senat und der Volksrat des Südafri-
kanischen Bundes verordnen was folgt:
1.
(Inhalt: Es werden die Naturalisationsgesetze vom Kap der guten
Hoffnung 1883 Nr. 2, 1889 Nr. 35, von Natal 1905 Nr. 18, sowie die
Verordnungen von Transvaal 1902 Nr. 46, 1904 Nr. 10 und Oranje-
Freistaat 1903 Nr. 1 und 1905 Nr. 7 in vollem Umfang außer Kraft
gesetzt.)
(Enthält die Erklärung von Ausdrücken.)
3.
Wer um Naturalisationsurkunden einkommen darf.
Jeder Ausländer, der über 21 Jahre alt ist und die Absicht hat,
nach seiner Naturalisation im Bundesgebiet seinen Wohnsitz zu nehmen
oder in den Staatsdienst des Bundes zu treten, kann unter den Voraus-
setzungen der nächstfolgenden Sektion um eine Naturalisationsurkunde
des Bundes einkommen, falls er innerhalb der dem Antrag voraufgehen-
den letzten 5 Jahre a) entweder sich mindestens 2 Jahre im Bundesgebiet
oder in einer Kolonie oder in einem Territorium, das zurzeit des Antrages
dem Bunde angegliedert ist, aufgehalten hat oder b) im Staatsdienst
gewesen ist. "
Bedingungen für die um Naturalisation Nachsuchenden.
Der Antragsteller muß a) in der Bundeszeitung in vorgeschriebener
Form eine Bekanntmachung über seine Absicht um eine Naturalisations-