Honduras. 465
Fremdengesetz vom 8. Februar 1906.
1. Kapitel.
Von den Ausländern.
Ausländer sind: 81.
1. diejenigen, welche nicht innerhalb des Gebietes der Republik
geboren sind und sich auch nicht in derselben haben naturalisieren lassen;
2. die aus den übrigen Republiken Mittelamerikas stammenden
Personen, welche sich in irgend einem Teile des Gebietes von Honduras
befinden und nicht vor dem respektiven politischen Gouverneur die
Absicht, ihre Nationalität zu behalten, kundgeben;
3. die aus den spanisch-amerikanischen Republiken stammenden
Personen, welche ihren Wohnsitz wenigstens ein Jahr lang in Honduras
gehabt und vor besagter Behörde ihren Wunsch, sich im Lande naturali-
sieren zu lassen, nicht ausgedrückt haben;
4. die Staatsangehörigen von Honduras, welche sich in einem
anderen Lande naturalisieren lassen und ihren Wohnsitz dahin verlegen;
5. diejenigen, welche, ohne die nötige Genehmigung in den öffent-
lichen Dienst ausländischer Regierungen treten sollten.
82.
Die Nationalität der auf dem Gebiete von Honduras geborenen
Kinder von Ausländern und diejenige der Kinder von Staatsangehörigen
von Honduras, welche im Auslande geboren werden, wird durch Verträge
bestimmt werden.
Falls kein Vertrag besteht, sind die in Honduras geborenen Kinder
ausländischer Eltern, welche in Honduras ansässig sind, Staats-
angehörige von Honduras.
83.
Zum Zwecke der Bestimmung des Geburtsortes für die im vorigen
Paragraphen erwähnten Fälle wird hierdurch erklärt, daß die nationalen
Schiffe Teile des Gebietes von Honduras sind.
8 4.
Die Kinder der Gesandten und Beamten der Hondurenischen Ge—
sandtschaften werden von diesem Gesetze nicht als außerhalb der Republik
geboren betrachtet.
86.
Die Frauen, welche Staatsangehörige von Honduras sind, behalten
bei ihrer Verheiratung mit Ausländern ihre Nationalität, wofern sie ihren
Wohnsitz im Lande beibehalten.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 30