Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Honduras. 467 
15. 
Der Ausländer, welcher sich naturalisieren lassen will, wird 
darum persönlich oder durch einen eigens dazu bevollmächtigten Stell- 
vertreter schriftlich nachsuchen, wobei er erklären muß, daß er sich von 
aller Unterwerfung, allem Gehorsam und aller Treue einer anderen 
Regierung gegenüber und insbesondere derjenigen des Landes, dessen 
Staatsangehöriger er gewesen ist, lossagt, und daß er auf jedweden 
Schutz seitens anderer Gesetze und Behörden als derjenigen von Honduras 
und auf alle Rechte, welche die Verträge oder das Völkerrecht den Aus- 
ländern gewähren sollten, verzichtet; überdies wird er die Versicherung 
seiner Treue und seines Gehorsams den Gesetzen und Behörden der Re- 
publik gegenüber abgeben. 
§ 16. 
Als in Honduras naturalisiert werden betrachtet: 
1. die aus den spanisch-amerikanischen Republiken stammenden 
Personen, welche seit wenigstens einem Jahre im Lande ihren Wohnsitz 
haben und vor dem politischen Gouverneur des Departements, in dem 
sie wohnen, ihren Wunsch, sich im Lande naturalisieren zu lassen, aus- 
drücken; 
2. alle anderen Ausländer, welche seit wenigstens zwei Jahren 
ihren Wohnsitz in der Republik haben und ihre Absicht, sich in derselben 
naturalisieren zu lassen, vor der unter 1 erwähnten Behörde kundgeben, 
wofern sie die in § 2 dieses Kapitels festgesetzten Bedingungen erfüllt 
haben. 
§ 17. 
Den Untertanen oder Staatsbürgern eines Staates, gegen den die 
Republik Krieg führen sollte, werden keine Naturalisationsurkunden aus- 
estellt. 
gef § 18. 
Ebensowenig werden Naturalisationsbriefe denjenigen ausgehändigt, 
welche in andern Ländern als Piraten, Sklavenhändler, Brand- 
stifter, Falschmünzer oder Fälscher von Banknoten oder anderen Doku- 
menten, welche die Stelle von gemünztem Gelde vertreten, betrachtet 
oder gerichtlich als solche erklärt worden sind und ebensowenig den Mör- 
dern, Plagiarii und Dieben. 
Die Naturalisierung, welche von einem Ausländer betrügerischer- 
weise unter Ubertretung des Gesetzes erlangt worden sein sollte, ist 
rechtlich ungültig. s 10. 
Die Naturalisationsurkunden werden unentgeltlich ausgestellt 
und es werden keine Gebühren irgend welcher Art dafür zu be— 
zahlen sein. 
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