Italien. 469
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Natio-
nalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren sind.
Italien.
Gesetz vom 13. Juni 1912.
Art. 1.
Bürger ist durch Geburt:
1. das Kind eines Vaters, der Bürger ist;
2. das Kind einer Mutter, die Bürgerin ist, wenn der Vater un-
bekannt ist oder nicht das italienische Bürgerrecht, noch auch
das eines anderen Staates besitzt, oder, wenn das Kind das
Bürgerrecht des ausländischen Vaters nach dem Gesetze des
Staates, dem dieser angehört, nicht teilt;
3. wer im Königreich geboren ist, wenn beide Eltern entweder un-
bekannt sind oder weder das italienische Bürgerrecht noch
das eines anderen Staates besitzen, oder, wenn das Kind das
Bürgerrecht seiner ausländischen Eltern nach dem Gesetz des
Staates, dem diese angehören, nicht teilt.
Bei einem Kinde unbekannter Eltern, das in Italien aufgefunden
wird, gilt bis zum Beweise des Gegenteils die Vermutung, daß es im
Königreich geboren ist.
Art. 2.
Die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Kindschaft
während der Minderzjährigkeit eines Kindes, das nicht aus der elterlichen
Gewalt entlassen ist, bestimmt dessen Bürgerrecht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
In diesem Fall ist das Bürgerrecht des Vaters entscheidend, auch
wenn die Vaterschaft erst nach der Mutterschaft anerkannt oder fest-
gestellt ist.
Wenn das anerkannte oder gerichtlich festgestellte Kind volljährig
oder aus der elterlichen Gewalt entlassen ist, so behält es sein eigenes
Bürgerrecht, kann aber innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung
oder gerichtlichen Feststellung erklären, es wolle das durch sein Kindes-
verhältnis bestimmte Bürgerrecht wählen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Kinder anzuwenden,
deren Vaterschaft oder Mutterschaft auf eine der Arten des Art. 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststeht.