470 Ausländische Gesetzgebung.
Art. 3.
Der im Königreich geborene Ausländer sowie das Kind von
Eltern, die daselbst vor dessen Geburt mindestens 10 Jahre gewohnt
haben, werden Bürger:
1. wenn sie im Königreich Heeresdienst leisten oder ein Amt im
Staate annehmen;
2. wenn sie nach vollendetem 21. Jahre im Königreich wohnen
und innerhalb des 22. Jahres erklären, das italienische Bürger—
recht zu wählen;
3. wenn sie mindestens 10 Jahre im Königreich wohnen und nicht
in der unter 2 erwähnten Frist erklären, das fremde Bürgerrecht
behalten zu wollen.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung auf den
Ausländer, dessen Vater, Mutter oder Großvater väterlicherseits durch
Geburt Bürger gewesen ist.
Art. 4.
Das italienische Bürgerrecht, das den Genuß der öffentlichen Rechte
in sich begreift, kann durch königliche Verordnung nach vorgängigem
zustimmenden Gutachten des Staatsrats verliehen werden:
1. einem Ausländer, der 3 Jahre lang dem italienischen Staat,
auch im Ausland, gedient hat;
2. einem Ausländer, der mindestens 5 Jahre im Königreich wohnt;
3. einem Ausländer, der 3 Jahre im Königreich wohnt und Italien
bemerkenswerte Dienste geleistet oder sich mit einer italienischen
Bürgerin verehelicht hat;
4. nach einjähriger Niederlassung demjenigen, der kraft gesetzlicher
Ermächtigung hätte italienischer Bürger werden können, wenn er
es nicht unterlassen hätte, zur rechten Zeit eine dahingehende
ausdrückliche Erklärung abzugeben.
Art. 5.
Die die Verleihung aussprechende königliche Verordnung ist un-
wirksam, wenn derjenige, dem das Bürgerrecht verliehen ist, nicht schwört,
dem König treu zu sein und die Verfassung sowie die anderen Staatsgesetze
zu beachten. Art. 6
Das Bürgerrecht kann durch besonderes Gesetz demjenigen verliehen
werden, der Italien Dienste von außergewöhnlicher Bedeutung ge—
leistet hat.
stet h Art. 7.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die etwa durch inter-
nationale Vereinbarungen getroffen werden, behält der italienische