Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

470 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 3. 
Der im Königreich geborene Ausländer sowie das Kind von 
Eltern, die daselbst vor dessen Geburt mindestens 10 Jahre gewohnt 
haben, werden Bürger: 
1. wenn sie im Königreich Heeresdienst leisten oder ein Amt im 
Staate annehmen; 
2. wenn sie nach vollendetem 21. Jahre im Königreich wohnen 
und innerhalb des 22. Jahres erklären, das italienische Bürger— 
recht zu wählen; 
3. wenn sie mindestens 10 Jahre im Königreich wohnen und nicht 
in der unter 2 erwähnten Frist erklären, das fremde Bürgerrecht 
behalten zu wollen. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung auf den 
Ausländer, dessen Vater, Mutter oder Großvater väterlicherseits durch 
Geburt Bürger gewesen ist. 
Art. 4. 
Das italienische Bürgerrecht, das den Genuß der öffentlichen Rechte 
in sich begreift, kann durch königliche Verordnung nach vorgängigem 
zustimmenden Gutachten des Staatsrats verliehen werden: 
1. einem Ausländer, der 3 Jahre lang dem italienischen Staat, 
auch im Ausland, gedient hat; 
2. einem Ausländer, der mindestens 5 Jahre im Königreich wohnt; 
3. einem Ausländer, der 3 Jahre im Königreich wohnt und Italien 
bemerkenswerte Dienste geleistet oder sich mit einer italienischen 
Bürgerin verehelicht hat; 
4. nach einjähriger Niederlassung demjenigen, der kraft gesetzlicher 
Ermächtigung hätte italienischer Bürger werden können, wenn er 
es nicht unterlassen hätte, zur rechten Zeit eine dahingehende 
ausdrückliche Erklärung abzugeben. 
Art. 5. 
Die die Verleihung aussprechende königliche Verordnung ist un- 
wirksam, wenn derjenige, dem das Bürgerrecht verliehen ist, nicht schwört, 
dem König treu zu sein und die Verfassung sowie die anderen Staatsgesetze 
zu beachten. Art. 6 
Das Bürgerrecht kann durch besonderes Gesetz demjenigen verliehen 
werden, der Italien Dienste von außergewöhnlicher Bedeutung ge— 
leistet hat. 
stet h Art. 7. 
Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die etwa durch inter- 
nationale Vereinbarungen getroffen werden, behält der italienische
	        
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