Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Italien. 471 
Bürger, der in einem ausländischen Staate geboren ist und wohnt, von 
dem er als eigener Bürger durch Abstammung behandelt wird, das 
italienische Bürgerrecht, kann aber darauf verzichten, wenn er volljährig 
oder aus der elterlichen Gewalt entlassen ist. 
Art. 8. 
Das Bürgerrecht verliert: 
1. wer freiwillig ein fremdes Bürgerrecht erwirbt und im Ausland 
einen eigenen Wohnsitz begründet oder begründet hat; 
2. wer ohne seinen Willen ein fremdes Bürgerrecht erworben hat 
und erklärt, auf das italienische Bürgerrecht zu verzichten, auch 
im Ausland einen eigenen Wohnsitz begründet oder begründet 
hat; 
in den unter 1 und 2 erwähnten Fällen kann die Regierung von 
der Bedingung des Wohnorts im Auslande entbinden; 
3. wer von einer ausländischen Regierung ein Amt empfangen 
hat oder in den Heeresdienst einer ausländischen Macht getreten 
ist und darin verbleibt trotz der Aufforderung der italienischen 
Regierung, das Amt oder den Dienst innerhalb einer bestimmten 
Frist zu verlassen. « 
Der Verlust des Bürgerrechts in den Fällen dieses Artikels befreit 
nicht von der Pflicht zum Heeresdienst, unbeschadet der in den besonderen 
Gesetzen gewährten Vergünstigungen. 
Art. 9. 
Wer das Bürgerrecht nach Art. 7 und 8 verloren hat, erwirbt es 
wieder: 
1. wenn er im Königreich Heeresdienst leistet oder ein Staatsamt 
erhält; 
2. wenn er erklärt, auf das Bürgerrecht des Staates zu verzichten, 
dem er angehört, oder beweist, daß er das Amt oder den Heeres- 
dienst aufgegeben hat, in dem er trotz des Verbotes der italieni- 
schen Regierung verblieben war, und wenn er in beiden Fällen 
innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe den eigenen Wohnsitz 
im Königreich begründet oder begründet hat; 
3. nach zweijährigem Aufenthalt im Königreich, wenn der Verlust 
des Bürgerrechts durch den Erwerb eines fremden Bürgerrechts 
begründet war. 
Jedoch ist in den Fällen zu 2 und 3 der Wiedererwerb des Bürger- 
rechts unwirksam, wenn die Regierung ihm widerspricht. Diese Befugnis 
kann die Regierung nur aus wichtigen Gründen und auf zustimmendes 
Gutachten des Staatsrats ausüben, und zwar innerhalb einer Frist von 
drei Monaten seit der Erfüllung der Voraussetzungen zu 2 und 3, wenn
	        
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