Italien. 471
Bürger, der in einem ausländischen Staate geboren ist und wohnt, von
dem er als eigener Bürger durch Abstammung behandelt wird, das
italienische Bürgerrecht, kann aber darauf verzichten, wenn er volljährig
oder aus der elterlichen Gewalt entlassen ist.
Art. 8.
Das Bürgerrecht verliert:
1. wer freiwillig ein fremdes Bürgerrecht erwirbt und im Ausland
einen eigenen Wohnsitz begründet oder begründet hat;
2. wer ohne seinen Willen ein fremdes Bürgerrecht erworben hat
und erklärt, auf das italienische Bürgerrecht zu verzichten, auch
im Ausland einen eigenen Wohnsitz begründet oder begründet
hat;
in den unter 1 und 2 erwähnten Fällen kann die Regierung von
der Bedingung des Wohnorts im Auslande entbinden;
3. wer von einer ausländischen Regierung ein Amt empfangen
hat oder in den Heeresdienst einer ausländischen Macht getreten
ist und darin verbleibt trotz der Aufforderung der italienischen
Regierung, das Amt oder den Dienst innerhalb einer bestimmten
Frist zu verlassen. «
Der Verlust des Bürgerrechts in den Fällen dieses Artikels befreit
nicht von der Pflicht zum Heeresdienst, unbeschadet der in den besonderen
Gesetzen gewährten Vergünstigungen.
Art. 9.
Wer das Bürgerrecht nach Art. 7 und 8 verloren hat, erwirbt es
wieder:
1. wenn er im Königreich Heeresdienst leistet oder ein Staatsamt
erhält;
2. wenn er erklärt, auf das Bürgerrecht des Staates zu verzichten,
dem er angehört, oder beweist, daß er das Amt oder den Heeres-
dienst aufgegeben hat, in dem er trotz des Verbotes der italieni-
schen Regierung verblieben war, und wenn er in beiden Fällen
innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe den eigenen Wohnsitz
im Königreich begründet oder begründet hat;
3. nach zweijährigem Aufenthalt im Königreich, wenn der Verlust
des Bürgerrechts durch den Erwerb eines fremden Bürgerrechts
begründet war.
Jedoch ist in den Fällen zu 2 und 3 der Wiedererwerb des Bürger-
rechts unwirksam, wenn die Regierung ihm widerspricht. Diese Befugnis
kann die Regierung nur aus wichtigen Gründen und auf zustimmendes
Gutachten des Staatsrats ausüben, und zwar innerhalb einer Frist von
drei Monaten seit der Erfüllung der Voraussetzungen zu 2 und 3, wenn