Reichsgericht (Civilsachen). 335
gewesen. Die Erkenntniß des Bestimmungsgrundes zu einer Handlung ist
eine innere Wahrnehmung und kam demgemäß den Gegenstand einer
Eideszuschiebung bilden (ogl. Wilmowski-Levy, CPO. 7. Aufl. Bd. 1
S. 666). VI. Civilsenat 244199. Urtheil vom 13. November 1899.
Ausschluß der Einrede aus § 247 Abs. 2 Nr. 5 und § 243 CPO.
im Falle des Nachweises, daß dem Kläger bei Zurücknahme der
Klage und Neuanstellung derselben Klage ein auf Belästigung
des Beklagten gerichtetes Verhalten fern gelegen habe.
Der Kläger, der im Staatseisenbahndienste als etatsmäßiger Bahnwärter
angestellt war, ist am 1. August 1893 unter Bewilligung einer
jährlichen Pension von 456,40 Mk. in den Ruhestand versetzt. Unter der
Behauptung, daß ihm eine Jahrespension von 506,40 Mk. zustehe, ist er
gegen den Eisenbahnfiskus auf Anerkennung dieses Anspruchs und Nachzahlung
des rückständigen Pensionsbetrages klagbar geworden. Denselben
Anspruch hat er in einem Vorprozesse gegen den Beklagten verfolgt, die
Klage jedoch, da, wie vom Beklagten gerügt war, die im Preuß. Pensionsgesetze
vom 27. März 1872 — 30. April 1884, §8 22, 23 (Gesetzsammlung
1872 S. 268, 1884 Seite 126) vorgeschriebene Ministerialentscheidung
noch ausstand, unter Anerkennung der Kostenpflicht zurückgenommen.
Im gegemwärtigen Rechtsstreite hat der Beklagte vor dem
Beginn der Verhandlung zur Hauptsache die Einrede aus § 247 Absatz 2
Nr. 5 und § 243 Absatz 4 der Civilprozeßordnung, daß die Kosten des
früheren Rechtsstreits noch nicht erstattet seien, erhoben. Beide Instanzrichter
haben die Einrede verworfen. Die Revision des Beklagten wurde
zurückgewiesen.
Gründe: Der Bernfungsrichter ist davon ausgegangen, daß die Bestimmung
des § 247 Absatz 2 Nr. 5 CPO. dem Zwecke dient, dem beklagten
Theile einen Schutz gegen vexatorische Angriffe des Klägers zu gewähren,
und daß das Gesetz in der Anstellung derselben Klage ohne vorherige
Erstattung der Kosten des zurückgenommenen Rechtsstreits an und für sich
eine unzulässige Vexation des Beklagten erblickt, so daß dieser der
Verpflichtung überhoben ist, zu behaupten und nachzuweisen, daß die
Erneuerung des Rechtsstreits Seitens des Klägers in vexatorischer Absicht
geschehe, daß dagegen andererseits dem Kläger nicht der Nachweis verschlossen
ist, daß die Ernenerung der Klage nicht muthwillig, sondern aus
berechtigten Gründen erfolgt sei. Einen solchen Nachweis hat aber der
Berufungsrichter in diesem Falle von Seiten des Klägers für erbracht
erachtet. Er hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß die
Vorklage allein aus dem Grunde zurückgenommen worden ist, weil ihre
Anstellung stattgefunden hatte, obgleich es an der, in dem oben erwähnten
Gesetze für erforderlich erklärten Ministerialentscheidung fehlte, und weil