Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Norwegen. 507 
niederläßt, ebensowenig von einer Frau, welche zwar norwe- 
gisches Indigenat besitzt, aber mit einem Bürger eines fremden 
Staates verheiratet ist; 
Jc) durch die Annahme einer Bestallung als Beamter oder durch 
feste Anstellung seitens des Königs oder eines Regierungs- 
departements im Dienste des norwegischen Staates.“) 
Bezüglich der Schweden und Norwegen gemeinsamen 
Amter und Anstellungen im öffentlichen Dienste findet diese 
Bestimmung lediglich Anwendung auf Personen, die im Besitze 
des norwegischen Indigenats sind und von dem Untertanen- 
verhältnis, in welchem sie zu einem fremden Staate stehen 
sollten, sich lossagen. 
83. 
Das norwegische Staatsbürgerrecht kann auch mit Bewilligung 
des Königs oder seines Bevollmächtigten anderen Bewohnern des Landes 
erteilt werden. Eine solche Bewilligung ist jedoch im allgemeinen nur 
demjenigen zu erteilen, welcher 
a) während dreier aufeinander folgenden Jahre seinen festen 
Wohnsitz hier im Lande gehabt hat; 
b) Heimatrecht in einem norwegischen Armenwesendistrikt er— 
worben hat, oder auf eine solche Weise, welche den Umständen 
gemäß als genügend angesehen wird, beweist oder Bürgschaft 
dafür leistet, daß er und seine Familie dem öffentlichen Armen- 
wesen nicht zur Last fallen werden, bis er das Heimatrecht er- 
worben haben würde, falls das Staatsbürgerrecht ihm nicht 
erteilt worden wäre; 
c) volljährig ist; 
d) sich in keinem der Fälle befindet, welche nach 88 52 a und 53a 
des Grundgesetzes Suspension oder Verlust des Stimmrechts 
zur Folge haben. 
Derjenige, welcher auf Grund dieser Bestimmungen norwegischer 
Staatsbürger zu werden wünscht, hat einen bezüglichen Antrag durch 
die betreffende Behörde seines Wohnsitzes einzureichen, unter Bei- 
fügung einer Erklärung darüber, wo er während seines Aufenthalts 
im Lande gewohnt hat, in welchem anderen Staate er Bürgerrecht 
besitzt, und schließlich darüber, daß er, die Genehmigung seines Gesuches 
vorausgesetzt, aus jedem Untertanenverhältnis zu dem fremden Staate 
austritt. Falls er nach der Gesetzgebung des letzteren der Genehmigung 
der Regierung oder einer anderen Behörde zu einem solchen Austritt 
*) Dieser Satz ist infolge der Auflösung der Union mit Schweden als 
aufgehoben zu betrachten.
	        
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