Portugal. 523
es sei denn, daß dieselben, nachdem sie volljährig geworden oder emanzi-
piert worden sind, erklären, der Staatsangehörigkeit ihres Vaters folgen
zu wollen.
Art. 23.
Diejenigen, welche nach den Bestimmungen des vorhergehenden
Artikels die Eigenschaft portugiesischer Bürger wiedererwerben, können
erst vom Tage der Wiedererwerbung an in den Genuß der daraus folgen-
den Rechte eintreten.
Gesetz über den Erwerb der Staatsangehörigkeit vom
2. Dezember 1910.
(Diario do Governo Nr. 50 vom 3. Dezember 1910.)
Die Provisorische Regierung der Portugiesischen Republik tut zu
wissen, daß im Namen der Republik das Folgende mit Gesetzkraft dekretiert
worden ist: Art.1
Die Regierung kann eine Naturalisationsurkunde denjenigen
Fremden gewähren, die eine solche bei der Camara Municipal ihres
Wohnorts beantragen, und die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. die volljährig sind oder für volljährig angesehen werden, und
zwar sowohl nach portugiesischem Rechte, als nach dem ihres Heimat-
landes;
2. die durch ihre Arbeit sich Einkünfte zu beschaffen vermögen,
oder die sonstige Mittel zu ihrem Lebensunterhalte besitzen;
3. die mindestens drei Jahre im portugiesischen Gebiete gewohnt
haben;
4. die nicht strafrechtlich verfolgt werden;
5. die ihrer Militärpflicht in ihrem Heimatlande genügt haben.
§ 1. Das Gesuch, auf welches sich dieser Artikel bezieht, bedarf
der öffentlichen Beglaubigung.
§ 2. Die Bedingung Nr. 3 braucht nicht von Deszendenten portu-
giesischer Abstammung verlangt zu werden, die sich im Lande niederlassen,
und sie kann ganz oder teilweise dem Fremden erlassen werden, der mit
einer portugiesischen Frau verheiratet ist, sowie demjenigen, welcher
der Nation einen hervorragenden Dienst geleistet hat, oder berufen ist,
einen zu leisten, dessen Nützlichkeit jene Befreiung rechtfertigt.
§ 3. Die Bedingung Nr. 4 wird bewiesen durch eine Bescheinigung
des Heimatlandes des Ausländers, der danach strebt, sich als portugiesischer
Bürger zu naturalisieren, und durch eine Bescheinigung aus dem
Strafregister in Portugal, wenn sein Aufenthalt im portugiesischen Ge-