524 Ausländische Gesetzgebung.
biete weniger als 15 Jahre betragen hat; wenn er längere Zeit betragen
hat, so soll das letztere Zeugnis genügen.
§ 4. Außer den erwähnten Urkunden können nur solche verlangt
werden, die etwa durch Vertrag oder Abkommen zwischen der portu-
giesischen Nation und dem Lande desjenigen, der sich naturalisieren
lassen will, vorgeschrieben sind.
§ 5. Die in Portugal ausgestellten Urkunden sollen den Vorschriften
des Stempelgesetzes nicht unterworfen sein, und die Regierung soll sie
ganz erlassen können, wobei sie durch Berichte der zuständigen Amter,
Behörden oder Beamten ersetzt werden sollen.
Art. 2.
Der portugiesische Bürger, der etwa auch als Staatsangehöriger
eines anderen Landes angesehen wird, kann, solange er in diesem wohnt,
die Eigenschaft als portugiesischer Bürger nicht anrufen.
Art. 3.
Der naturalisierte Ausländer soll keine öffentlichen Funktionen
irgend welcher Art ausüben können, noch die Funktionen als Leiter
oder Aufsichtsrat einer Gesellschaft oder einer anderen Einheit, die durch
Vertrag vom Staate abhängt oder von diesem Subsidien erhält, solange
nicht mindestens 5 Jahre nach dem Datum seiner Naturalisierung verflossen
sind. Einziger Zusatzparagraph.
Während der gleichen Frist wird der naturalisierte Ausländer
hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Mobilien den gleichen
Einschränkungen unterworfen bleiben, die für Ausländer bestehen.
Art. 4.
Die Naturalisationsurkunden sollen nur dann ihre Wirkung hervor-
bringen, wenn sie binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Tage ihrer
Erteilung an gerechnet, im Archiv der Camara Municipal des Kreises
registriert werden, in dem der Ausländer seinen Wohnsitz errichtet.
Art. 5.
Zu jeder Naturalisationsurkunde soll als Gebühr für Gnaden-
erlasse, zahlbar durch den Ausländer, der sich naturalisieren lassen will,
eine Stempelmarke zum Satze von 20 7 000 Reis verwendet werden,
die im Ministerium des Innern aufgeklebt und kassiert wird.
Einziger Zusatzparagraph.
Diese Stempelgebühr wird erlassen, wenn die Naturalisation dem-
jenigen gewährt wird, welcher der Nation einen hervorragenden Dienst
geleistet hat oder berufen ist, einen solchen zu leisten.